Mit dem Fahrrad in und um Köln

Ein Watchblog für Kölner Radverkehrspolitik

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Zwischenfälle (03): Gerichtsverhandlung wegen … nichts!

Mai 21st, 2014 · 36 Kommentare

Eine Warnung vorweg: der Inhalt dieses Artikels ist gleichermaßen unfassbar, wie er augenscheinlich wahr ist – es braucht sich niemand die Augen reiben. Die Geschichte ist nicht mir passiert. Ich beobachte den Fall seit Herbst 2013, als er in der Facebook Gruppe der Critical Mass Köln gepostet wurde. Vorweg genommen: diese Sache hat gar nicht mehr so viel mit Radverkehrsengagement, -politik und -diskriminierung zu tun, sondern ist in meinen Augen ein Fall, nein, eine Posse, die von Selbstherrlichkeit, Ignoranz und der Verbiegung von Tatsachen, sowie Regeln und Gesetzen zeugt – ausgeübt von denen, die diese Werte eigentlich beschützen sollten! Wer weiß, ein Fachmann findet hier vielleicht sogar noch Straftatbestände.

Thomas S. hat im November 2013 den „Radweg“ an der Venloerstr. in Köln-Ehrenfeld nicht benutzt. Darüber wird am kommenden Montag, den 26.05.2014, 11:40 Uhr, Sitzungssaal 21 (Erdgeschoss), im Amtsgericht Luxemburger Str., Köln verhandelt. Die Verhandlung ist öffentlich, d.h. jeder kann da vorbei schauen, zuhören und sich ein Bild machen und somit sind die Leser dieses Blogs herzlich eingeladen, dies auch zu tun.

Was das Vergehen, eine Ordnungswidrigkeit, angeht: soweit so unspektakulär. Interessant wird das alles erst, wenn man bedenkt, daß es an der fraglichen Stelle überhaupt gar keine Benutzungsflicht (auch schon nicht im verlinkten Google Street View Bild von 2008) für den vorhandenen „Radweg“ gibt. Dies übrigens nicht nur bestätigt durch die seit 1999 (!) nicht mehr vorhandene Beschilderung (kein VZ237, 240 oder 241), sondern auch -nach Nachfrage- nochmal schriftlich durch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik. Das ist das Amt der Stadt Köln, das Radwegebenutzungspflichten anordnet, die sollten das also eigentlich wissen.

Thomas hat mir den Fall detailliert geschildert und mich gebeten, darüber zu berichten. Er hat mir erlaubt, seinen Text gerne zu „verwenden, umzumodeln, weiterzuleiten oder sonstwie zu verwursten.“. Ich übernehme ihn einfach 1:1, das ist am deutlichsten:

Nächsten Montag kommt es vor dem Kölner Amtsgericht zu einer Justizposse wie aus dem Bilderbuch. Es geht um ein Vergehen, welches seit 15 Jahren keines mehr ist…!

Kurzfassung:
Nach einem Konflikt mit einem Polizeibeamten vor der Polizeiwache auf der Venloer Str. im November 2013 wurde seitens dieses Beamten ein willkürliches Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen „Verstoß gegen die Radwegbenutzungspflicht“ gegen mich eingeleitet.

Die Radwegbenutzungspflicht auf der Venloer Str. zwischen Fuchsstr. und Leyendecker Str. wurde durch die Stadt Köln bereits im Jahr 1999 aufgehoben und die entsprechende Beschilderung (Zeichen 237) entfernt. Der entsprechende Beschluss wurde gemeinsam durch die Polizeidirektion Ehrenfeld, die Bezirksvertretung und die Kölner Stadtverwaltung gefasst.

In seinem Bericht zur „Ordnungswidrigkeit“ gibt der Beamte wissentlich wahrheitswidrig an, dass „die Radwege in beiden Fahrtrichtungen mit dem Verkehrszeichen 237 klar und deutlich versehen“ seien.
Weder die Ehrenfelder Polizeidienststelle, noch die Bußgeldstelle der Stadt Köln, die Staatsanwaltschaft und das Kölner Amtsgericht waren Willens oder in der Lage, diese falsche Angabe durch eine kurze Anfrage beim Amt für Straßen und Verkehrstechnik (oder einen Blick in eigene Unterlagen) zu widerlegen und die seit 19 Jahren bestehende Rechtslage zu erkennen.

Meine ausführliche Einspruchsbegründung wurde inhaltlich schlicht ignoriert.

Stattdessen wird am nächsten Montag, dem 26.05.2014, 11:40, Sitzungssaal 21 (Erdgeschoss), im Amtsgericht Luxemburger Str. mein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verhandelt.

Hintergrund:

Am frühen Abend des 21. November 2013 befuhr ich mit dem Fahrrad die Fahrbahn der Venloer Straße stadtauswärts zwischen Ehrenfeldgürtel und Heliosstraße.
Der an dieser Stelle vorhandene, gehwegbegleitende Radweg gilt seit 1999 nicht als benutzungspflichtig, da er den gesetzlichen Mindeststandart nicht erfüllt.
Vor der Polizeiwache kam der Beamte X. rücksichtslos mit einem Polizeifahrzeug aus der Einfahrt der Polizeiwache gefahren und hat mich hierbei „geschnitten“. Wenige Meter später fuhr er plötzlich und ohne den Blinker zu setzen vorwärts in eine Parklücke. Nur durch eine Vollbremsung konnte ich verhindern, unter sein Fahrzeug zu geraten.

Als ich ihn schockiert auf sein gefährliches Fahrverhalten angesprochen habe, wies er mich unfreundlich darauf hin, ich solle „gefälligst“ den Radweg benutzen, da wäre ich „dann auch sicher“. Im übrigen wäre es an dieser Stelle verboten, mit dem Fahrrad die Fahrbahn zu benutzen und ich solle zusehen dass ich mich „verziehe“, „sonst gibt’s eine Anzeige“.
Stattdessen habe ich aber auf eine Klärung des Sachverhaltes auf der Polizeiwache bestanden.

Dort vertraten die hinzugezogene Beamtin Y. und der Beamte X. vehement die Ansicht, dass vor der Tür eine Radwegbenutzungspflicht besteht. Beide Beamte gaben mir Recht, dass dort zwar keine Schilder mit Zeichen 237 vorhanden seien, vertraten aber die Auffassung, auch ohne Beschilderung eine Benutzungspflicht ableiten zu können. Der Beamte X. erklärte mir, dass es generell verboten sei, die Fahrbahn mit dem Fahrrad zu befahren, wenn ein roter Radweg vorhanden ist.

Meine Erläuterungen, dass die generelle Benutzungspflicht für Radwege vor etlichen Jahren bundesweit aufgehoben wurde und benutzungspflichtige Radwege durch Zeichen 237 als benutzungspflichtig gekennzeichnet sein müssen, wurden von den beiden ausgesprochen unfreundlichen Beamten als „totaler Quatsch“ und „Blödsinn“ abgetan.
Beide fielen mir andauernd ins Wort, ließen mich nicht aussprechen und bedrohten mich wiederholt mit einer Anzeige wegen verbotener Nutzung der Fahrbahn

Entsetzt über das Verhalten und die Rechtsauffassung beider Beamter habe ich auf Einleitung eben dieses Ordnungswidrigkeitsverfahrens bestanden, damit die beiden Beamten Aufklärung von höherer Stelle erhalten.
Im Rahmen der hierzu erfolgten Belehrung wurde mir vom Beamten X. außerdem ausdrücklich und unter Androhung einer weiteren Anzeige verboten, für meine Weiterfahrt die Fahrbahn zu benutzen.

Später konnte ich der Verfahrensakte entnehmen, dass der Beamte X. im entsprechenden Protokoll wahrheitswidrig angab, dass „die Radwege in beiden Fahrtrichtungen mit dem Verkehrszeichen 237 klar und deutlich versehen“ seien. Er scheint also im Nachhinein die Rechtslage verstanden zu haben, aber nicht bereit zu sein, seinen Fehler einzuräumen.
Nicht nur deshalb verspricht der Termin am 26.05. einen gewissen Unterhaltungswert.

Thomas‘ Ausführungen muß ich wohl nicht mehr sonderlich kommentieren, das macht selbst mich einigermaßen sprach- und fassungslos. Köln wäre aber nicht Köln, wenn man diesem Schildbürgerstreich, nicht noch ein allerfeinstes Sahnehäubchen aufsetzen könnte, denn: der Leiter des Bezirksteam Ehrenfeld, der betreffenden Polizeiinspektion Ehrenfeld  (PI3), Rolf Paffenholz, hat es kürzlich erst mit einer pressewirksamen Aktion zum Ausdruck gebracht, was er von Gesetzen hält: nicht viel! Herr Paffenholz wurde selbst -in seinem PKW- mit 27 km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt und hat sich stammtischwirksam darüber ausgelassen, daß das miese Abzocke ist. Er hat es sogar in die BILD-Zeitung geschafft, mit dem Attribut „absurd“ – da bleibt eigentlich nur zu hoffen, daß die „große Presse“, an die Thomas sich mit seinem Fall ebenfalls gewandt hat- über die Verhandlung am Montag berichtet und ein neues Attribut erfindet, denn „absurd“ reicht da wohl nicht. Und vielleicht klappt es dann in Ehrenfeld irgendwann mal mit guter „Zusammenarbeit mit den Bürgern„. Ich bin übrigens der Meinung, daß man die Beamten nicht nur abmahnen, sondern ihnen auch eine ausführliche und intensive Fortbildung zukommen lassen sollte.

Ich werde am Montag bei der Verhandlung anwesend sein und über den Verlauf und Ausgang hier berichten.

 

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Tags: Allgemein · Polizei · Radwege · Zwischenfälle

36 Antworten bis jetzt ↓

  • 1 Ralf // Mai 21, 2014 at 14:06

    Auch auf die Gefahr hin, wieder pro Polizist abgestempelt zu werden:
    Woher soll der Beamte das denn wissen? Aus finanziellen Gründen wird arg an der Fortbildung gesperrt.

    Ausserdem gab es angeblich erst am 05. Mai diesen Jahres(!) vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW ein Rundschreiben laut dem Radwege immer zu benutzen seien (entweder Benutzungspflicht oder wegen dem Rechtsfahrgebot):
    „2. Radwege ohne Benutzungspflicht sind fahrbahnbegleitend angelegt, allerdings nicht mit einem Verkehrszeichen beschildert. Sie sind in der Regel als Radfahr- oder Schutzstreifen ausgestaltet.

    Die Radwege ohne Benutzungspflicht sind Bestandteil der Fahrbahn. Somit greift hier § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot).
    Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot auf diesen Radwegen sind wie folgt zu ahnden:

    102130 Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite.
    § 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.1 BKat
    102131 Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite und behinderten dadurch Andere.
    § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.1.1 BKat; § 19 OWiG“

    Und zum Abschluss noch ein Wort zum Verwaltungsgericht Köln: Mindestens ein Richter ist dort der Meinung, dass eine Benutzungspflicht nicht (mehr) durch eine Kreuzung aufgehoben wird. Wird sie nicht explizit aufgehoben, gilt sie weiter. IIRC steht südlich vom Gürtel am Ende vom Schutzstreifen ein Zeichen 237.

  • 2 Marco // Mai 21, 2014 at 14:44

    @Ralf: Dich muß man nicht abstempeln, das machst Du ja schon selbst.

    Falls Du Deinen Kommentar ernst meinst:
    Der Beamte kann wohl kaum etwas sanktionieren, was er nicht weiß. Ganz einfach. Da muß er sich im Zweifel fortbilden. Ob die Gesellschaft da nicht genügend Mittel für bereitstellt oder einfach nur der Wille nicht da ist, ist erstmal egal. Intelligenz und Fähigkeit, einen (durchaus einfach zu verstehenden) Gesetzestext per Smartphone oder in der Wache nachzuschlagen sehe ich -beim Dienst an der Waffe, der wohl mehr Qualifikation erfordert- als Voraussetzung. Das fehlende Wissen gilt in diesem Fall gar als Allgemeinbildung, zumindest wenn man einen Führerschein hat.

    Wäre schön, wenn Du eine Quelle für dieses Rundschreiben -was entweder mißverständlich ausgedrückt oder schlicht Blödsinn ist- angeben könntest. § 2 Abs. 2 StVO bezieht sich auf „Fahrzeuge“, demnach müssten Kfz dort also auch den „Radweg“ mitbenutzen? Was teilweise noch dadurch erschwert wird, daß dort Kfz parken, von der Bordsteinkante mal ganz abgesehen …
    Alleine der Ausdruck „Radwege ohne Benutzungspflicht […] sind […] als […] Schutzstreifen ausgestaltet“ ist falsch. Ein „Schutzstreifen“ ist kein „Radweg“. Wäre der Inhalt dieses angeblichen Rundschreibens richtig, bräuchte man übrigens auch gar keine Beschilderung per VZ 237, 240 oder 241 mehr – denn dann wären ja alle „Radwege“ wieder benutzungspflichtig.

    Das kann der Richter am VG gerne meinen, eine höhere Instanz wird das anders sehen (da gibt es genügend Urteile). Biegt man vom Gürtel von Osten aus kommend in die Venloer ein, sieht man kein VZ 237. Das ist so.

  • 3 Ralf // Mai 21, 2014 at 15:30

    @Marco:
    > Da muß er sich im Zweifel fortbilden

    Wie konkret stellst du dir das vor? Der Mitarbeiter muss während der Arbeitszeit in erster Linie das tun, was sein Vorgesetzter verlangt. Verlangt der, dass er Streife fährt antstatt die StVO zu lesen, kann er sich schlecht fortbilden.

    Zu Fortbildungen in der Freizeit ist kein Beamter verpflichtet. Es ist wirklich schön und toll, wenn ein Polizist das macht, aber es ist kein Muss.

    Wo steht denn in einer aktuellen Fassung der StVO oder VwV StVO, dass das Zeichen 237 an jeder Kreuzung wiederholt werden muss? Der Satz wurde imho gestrichen.

    Eine richtige Quelle für das Rundschreiben kann ich nicht angeben. Vielleicht stelle ich einen Antrag nach dem IFG NRW, vielleicht aber auch nicht. Schliesslich muss ich im Moment alles für die Berufung vorbereiten.

    Zum Abbiegen: Google mal nach: Streckenverbot Kreuzung

    Vor gut einem Jahr war das Zeichen 237 noch vorhanden. Ob es jetzt noch hängt, wäre interessant zu wissen:
    http://www.ksta.de/debatte/kommentar-zur-venloer-strasse-gegen-den-schlendrian-hilft-nur-druck,15188012,22142976.html

    Denn wenn es noch hängt:
    Ob trotz aller Fortbildung ein Polizist wissen muss, dass die Benutzungspflicht nur bis zur nächsten Kreuzung gilt, halte ich auch für sehr fraglich. Insbesondere wenn ein Richter es anders sieht.

    Du verlangst eigentlich, dass ein Polizist mehr darüber wissen muss, als ein Richter am Verwaltungsgericht.

    (Im Endeffekt bin ich voll auf der Seite des Radfahrers. An der Stelle ist keine Benutzungspflicht angeordnet und somit greift kein Fahrbahnverbot. Völlig unabhängig von der Beschilderung.)

  • 4 Thorsten // Mai 21, 2014 at 15:41

    Dieses Rundschreiben vom MIK vom 5.Mai wird auch im Verkehrsportal von einem Moderator erwähnt.

    http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=109606&view=findpost&p=1057593465

    Ich bin ja mal gespannt, wie die Verhandlung ausgeht. Gutes Gelingen, Thomas!

  • 5 Marco // Mai 21, 2014 at 15:51

    VIELEN DANK, Thorsten für diesen Link, denn damit erklärt sich ja einiges!Und wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

    Zunächst einmal heißt es dort: „Da aber § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StVO Verhaltenspflichten für nicht benutzungspflichtige Radwege enthalten, deren Nichtbeachtung nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nicht bußgeldbewehrt ist …“

    und dann:

    „Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot auf diesen Radwegen sind wie folgt zu ahnden:“

    d.h. also, fahre ich (Wahlfreiheit) auf einem „anderen Radweg“ anstatt auf der Fahrbahn, aber eben nicht auf der rechten, sondern auf der linken Seite dieses „Radweges“, dann gilt:

    “ 102130 Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite.
    § 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.1 BKat
    102131 Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite und behinderten dadurch Andere.
    § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.1.1 BKat; § 19 OWiG“

    das ist ja nun mal was ganz anderes, als Du in Deinem ersten Kommentar ausgedrückt hast, Ralf.

  • 6 Hilmar // Mai 21, 2014 at 16:01

    Das illegale Zeichen 237 auf der südlichen Seite der Kreuzung steht noch.

  • 7 Jonas // Mai 21, 2014 at 16:10

    Ein Polizist, der Ordnungswidrigkeiten / Straftaten im Straßenverkehr verfolgt, muss doch die StVO kennen, ansonsten ist er nicht für seinen Job qualifiziert. Ich finde das Beispiel mit der Waffe eigentlich ganz schön: Kein Polizist kann / darf eine Waffe führen, ohne die entsprechende Einweisung, Ausbildung und Rechtslage zu kennen. Er darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn er für diese auch qualifiziert ist. Genauso sehe ich das mit der StVO… Das Polizisten im Nachhinein ihre Aussage zu Ungunsten des Beschuldigten ändern, habe ich leider auch schon erlebt.

  • 8 NeuSprecher // Mai 21, 2014 at 16:59

    „das macht selbst mich einigermaßen sprach- und fassungslos“

    Ich darf festellen: Weicheier! Und dafür gibt es nur eine Erklärung, nämlich das Köln fahrradvekehrstechnisch der Himmel ist. Vorgänge wie jener sind in anderen Gegenden Deutschlands normal und eine untere Nummer der Mißbilligungsskala. Wenn man sich erstmal Straftatbestandstechnisch, wie in einem Hollywood-Prügelbullen-Film vorkam, behandelt man Fälle wie diesen hier aus dem Handgelenk.

  • 9 dothebart // Mai 21, 2014 at 18:11

    voellig unabhaengig von der Beschilderung denke ich das auch ein Polizist sich an die StVO zu halten hat, und nicht mutwillig andere gefaehrden darf.
    In .de ist es wohl eher ueblich Verkehrsteilnehmer mit der Kelle rauszuwinken anstelle sie wie in den USA an den Fahrbahnrand zu draengen…

    Zum Thema Fortbildung habe ich nur gehoert, das man auch einen KFZ Mechanikermeister rauswerfen kann, wenn er sich nicht auf aktuellen Technik haelt…
    Die Zahl der Berufe in denen nicht lebenslanges lernen angesagt ist nehmen wohl staendig ab.

  • 10 Peter // Mai 21, 2014 at 18:59

    „Wie konkret stellst du dir das vor? Der Mitarbeiter muss während der Arbeitszeit in erster Linie das tun, was sein Vorgesetzter verlangt. Verlangt der, dass er Streife fährt antstatt die StVO zu lesen, kann er sich schlecht fortbilden.“

    Es mag ja sein, dass der Polizist von nix ’ne Ahnung hat, dann sollte er aber auch nicht auf gut Glück Strafen verteilen.

  • 11 siggi // Mai 21, 2014 at 20:13

    Jeder, der einen Führerschein hat, muss die StVO kennen.
    Ich denke mal, dass auch der Polizist einen Führerschein hatt(e)

  • 12 Ralf // Mai 22, 2014 at 07:19

    @siggi: Nein: Jeder, der einen Führerschein hat, musste zum Zeitpunkt der Prüfung die StVO einigermassen kennen. Man darf sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Prüfung kleinere Fehler machen. Insbesondere wird in beiden nur das relevante Verhalten für Autofahrer abgefragt. Zumindest war das bei mir so.

    Es gibt auch für Führerscheinbesitzer keine Fortbildungspflicht bzw. zumindest keine Kontrollen darüber. (Ja, regelmässige Prüfungen würde ich begrüssen.)

    Wenn es gerade um die Kölner Polizei geht: Hat jemand von euch veranlasst, dass hier „der falschen“ in „linken“ geändert wurde? Denn der Radweg links ist benutzungspflichtig (wie der Radweg rechts).
    Damit stimmt nun jetzt weder der Satz noch passt der Subtext „Alkohol und Falschfahren…“
    http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/12415/2740675/pol-k-140519-5-k-radfahrer-ueberschaetzen-sich

  • 13 MiVo // Mai 22, 2014 at 10:15

    Hallo,

    erstmal Danke an Marco für die Veröffentlichung des Falles „Thomas S“.

    Termin am Amtsgericht ist vermerkt, werde als Zuschauer dabei sein.

  • 14 Der_UB // Mai 22, 2014 at 11:59

    Wenn die Polizei schon bezüglich Verkehrsregeln im Dunkeln tappt, ist der Rest der Bevölkerung noch ungebildeter.
    Fortbildung ist nicht nur erste Bürgerpflicht, sondern natürlich und gerade bei der Polizei erforderlich. Darüber hinaus muss für eine umfassende Informationspolitik geworben werden.
    Möglicherweise zieht die Verwaltung absichtlich einen Riegel vor Information aller Beteiligten – Verkehrsteilnehmer und Ordnungskräfte, damit vor allem Radfahrer geächtet werden, und von allen unaufmerksamen und ungebildetetn Deppen zur Schlachtbank geführt werden können!

  • 15 siggi // Mai 22, 2014 at 18:01

    @Ralf
    Leider verwechselst Du ein paar Dinge.
    Jeder der am Strassenverkehr teilnimmt muss die, für ihn zutreffenden , Vorschriften kennen.
    Das Führer von Kraftfahrzeugen dafür eine Prüfung ablegen müssen hat damit nichts zu tun.
    Das es für Führerscheinbesitzer keine Fortbildungspflicht gibt ist auch falsch.
    Auch Führerscheinbesitzer sind verpflichtet den aktuellen Stand der StVO zu kennen.
    Es gibt lediglich keine Verpflichtung an Fortbildungskursen teilzunehmen oder sonst irgendwelche Fortbildungsnachweise vorzuweisen.

  • 16 Karl Kreidbaum // Mai 22, 2014 at 22:34

    Mein Tipp: Mit Kamera vorher die Venloer Straße abfahren und das Video mit Notebook zum Gerichtssaal mitnehmen. Man kann dann beweisen, dass dort keine Schilder sind.

  • 17 Axel // Mai 24, 2014 at 13:47

    Das Leute wie Ralf auf unseren Strassen unterwegs sind und auch noch die Unwissenheit der Polizei verteidigen macht mir Angst.

  • 18 Karl Kreidbaum // Mai 24, 2014 at 22:00

    Zitat Ralf:
    „Ausserdem gab es angeblich erst am 05. Mai diesen Jahres(!) vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW ein Rundschreiben laut dem Radwege immer zu benutzen seien.“
    Dem steht gegenüder die VwV zu §1 StVO:
    „Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig (…). Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im Rahmen der StVO Raum.“
    Ministerien in NRW können sich ausdenken was sie wollen, es ist rechtlich wirkungslos, wenn sie der StVO widersprechen. Und die regelt das ganze.
    Aus der StVO (§2(4)) „…Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen,
    besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist….“
    D.h. keine Anordnung durch blaue Schilder, dann keine Pflicht.

  • 19 Ralf // Mai 25, 2014 at 08:46

    @Axel:
    Ich verteidige nicht die Unwissenheit der Polizei! Ich sehe nur den Fehler in der Struktur. Es sind nicht einzelne Polizisten, die Wissenslücken in Bezug auf die StVO haben, sondern sehr viele. Demnach muss es einen Fehler im System geben.

    @siggi
    Kannst du das begründen?

  • 20 siggi // Mai 25, 2014 at 23:40

    @Ralf
    Was soll man da begründen?
    Es gilt nun mal immer die aktuelle StVO und zwar für alle die am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen.
    Egal wie lange man den Führerschein hat und egal ob man überhaupt einen Führerschein hat.

  • 21 Axel // Mai 26, 2014 at 15:12

    @Ralf

    Ja, einen Fehler im System gibt es – der liegt aber nicht am Unwissen der Polizisten, sondern darin, dass sie damit scheinbar durchkommen. Selbst wenn sich dieser Polizist nicht auskannte, hätte das Verfahren früher oder später eingestellt werden müssen. Das dies nicht passiert hat zur Folge, dass Polizisten gar nicht auf die Idee kommen, dass sie sich mit solchen Dingen befassen müssten. Da brauchen sie sich auch nicht mehr wundern, wenn ihr Ansehen im Keller ist. Ich bin kein Freund von Verallgemeinerungen – aber bei „der Polizei“ mache ich eine Ausnahme. Das bei der Ausbildung gespart wird ist keine hinnehmbare Ausrede.

  • 22 Ralf // Mai 26, 2014 at 16:30

    @Siggi
    Dass sie gilt, ist klar. Aber warum muss man sie auch kennen? Die AGBs beim Bäcker gelten auch, trotzdem kenne ich sie nicht. Das Landesforstgesetz kennt ja auch kaum ein Wanderer.
    Schreib doch einfach, in welchem Gesetz es steht, andere Gesetze kennen zu müssen. Wenn es nirgends steht, muss man es auch nicht.

    Dass man bei Zuwiderhandlungen trotzdem bestraft werden kann, ist logisch: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“

  • 23 Ralf // Mai 26, 2014 at 16:31

    @Siggi, Nachtrag:
    Was ist mit Kindern, die noch nicht lesen können? Müssen die Eltern erst die StVO vorlesen und erklären, bevor der 2-Jährige auf dem Gehweg laufen darf?

  • 24 kogabulls // Mai 27, 2014 at 07:47

    @23: nee, Aufsichtspflicht.

  • 25 olaf // Mai 27, 2014 at 08:21

    Für die (kleinen) Kinder sind die Eltern zuständig! Die Eltern müssen 2-Jährigen nicht die StVO vorlesen, sie müssen darauf achten, das diese Kleinkinder sie so weit einhalten, dass keine Gefährdung für das Kind entstehen kann. Nennt man Aufsichtspflicht. Dafür braucht es aber nicht mal eine StVO!

  • 26 Christian // Mai 27, 2014 at 09:10

    Tja, willkommen in der Bananrepublik!
    Hätte der Polizist wissen müssen, dass der Weg kein benutzungspflichtiger Radweg mehr ist? Ja! Der fährt dort immerhin Streife und sollte solche Dinge wie die Regelung des Verkehrs durch entspreche Verkehrszeichen in seinem Reich kennen. In diesem Falle gilt dann hoffentlich: „Dummheit schützt vor Straf nicht.“ Ich hoffe, Thomas hat entsprechende juristische Mittel wegen strafbewehrter Verhalten dieses Polizisten und dessen Kollegin eingelegt.

  • 27 Martin // Mai 27, 2014 at 13:17

    Die Richterin fand das wohl auch zu albern: http://www.ksta.de/koeln/radler-und-polizist-vor-gericht-muessen-radfahrer-radwege-nutzen-,15187530,27252518.html
    Ich finde es auffällig, dass Möllers immer mehr einräumt, dass die Radinfrastruktur nicht (mehr) tauglich ist…

  • 28 Sabine // Mai 27, 2014 at 13:18

    @Ralf: »Es gibt auch für Führerscheinbesitzer keine Fortbildungspflicht bzw. zumindest keine Kontrollen darüber.«

    Schön wär’s. Warum gibt es dann Verkehrskontrollen?
    Da kann ich mich auch nicht mit „Hab ich nicht gewusst, ist keine Pflicht sich forzubilden“ rausreden.
    Da habe ich lediglich die Wahl zwischen Geldstrafe oder Beugehaft!

  • 29 Ralf // Mai 28, 2014 at 07:02

    @Sabine
    Verkehrskontrollen prüfen, ob das Verhalten gegen die StVO verstößt. Siggi fordert aber, dass das Wissen schon nicht gegen die StVO verstossen darf.

    Das ist ein enormer Unterschied.

  • 30 POM Meraner // Mai 28, 2014 at 07:19

    Ohne die „Preise“ für solche Polizeiwillkür deutlich anzuheben, wird sich wenig bessern.

  • 31 Jochen // Mai 28, 2014 at 12:51

    Schwacher Ausgang! Schwach deswegen, weil das Gericht offenbar keine Anstalten gemacht hat, solcher polizeiliche Fehlleistungen in Zukunft verhindern zu helfen.
    Wenn ich lese, der Polizist räumt ein, EVENTUELL gäbe es dort doch kein entsprechendes Schild und das genügt dann um das Verfahren zu beenden, ohne das mal direkt nachgehakt wird, weshalb der Beamte nicht bereits an Ort und Stelle, die ihm ja wohl nicht neu war, dieses EVENTUELL nicht vorhandene Schild erkennen konnte oder wollte. Das ist beschämend. Polizeilich Willkür ist damit einmal mehr zu sauber und selbstverständlich davon gekommen.

  • 32 Zwischenfälle (03): Spektakel vor Gericht! // Mai 29, 2014 at 12:23

    […] Montag, den 26.5.2014 war es dann soweit. Wie berichtet, stand Thomas S. vor Gericht, weil er den (nicht benutzungspflichtigen) Radweg auf der Venloer […]

  • 33 Fahrradfahrer als Verkehrsrowdy – Victim Blaming at it’s best! // Nov 11, 2014 at 15:54

    […] aber dennoch benutzungspflichtigen “Radwegen” diszipliniert oder ihnen gegenüber durch Nichtwissen und Schikane brilliert, ist kein Geheimnis. Sehr, sehr wenige Ausnahmen bestätigen die Regel, ansonsten gilt […]

  • 34 In Handschellen abgeführt: Code Of Silence // Dez 20, 2014 at 00:22

    […] “da gab es ja kürzlich schon mal einen Fall, der für Aufsehen sorgte” und meinte ein anderes Vorkommnis, in dem sich die Kölner Polizei deutlich blamierte. Thomas, um dessen vermeintliche […]

  • 35 Kölner Polizei wertet Fahrradtour als Straftat! // Sep 25, 2015 at 10:55

    […] aus beiden Inspektionen), wobei letztere sich in Bezug auf Radverkehr in der Vergangenheit schon nicht grad mit Ruhm bekleckert hatten, die versuchten, von hinten in den Verband hineinzufahren. Ich fuhr recht weit vorne, ca. im […]

  • 36 Birte // Aug 24, 2018 at 10:05

    Oh man, unglaublich. Ich habe auch Stress mit einem der hier benannten Polizisten gehabt – das war auch heftig.

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