Am Montag, den 26.5.2014 war es dann soweit. Wie berichtet, stand Thomas S. vor Gericht, weil er den (nicht benutzungspflichtigen) Radweg auf der Venloer Straße nicht benutzt hatte und ein übergesetzestreuer Ordnungshüter meinte, dies -wohl eher rabiat und auch mit, vorsichtig ausgedrückt, unlauteren Mitteln- sanktionieren zu müssen.
Ich betrat den Verhandlungssaal einige Minuten früher und lauschte der vorherigen (ebenfalls öffentlichen) Verhandlung, um mir ein Bild von der Richterin, Frau Dr. S., machen zu können. Es ging um ein recht hohes Bußgeld und ein nicht unerhebliches Fahrverbot für einen Mann, der wohl mit einigen km/h zuviel mit seinem Kfz geblitzt worden war und dessen Anwalt deutlich um jeden Tag weniger Fahrverbot kämpfte. Nur soviel: die Dame hatte für mein Befinden ein ganz ordentliches Herz für den Sünder, als sie das Urteil verlas und begründete.
Dann war Thomas S. dran. Die drei Reihen des Saales füllten sich fast komplett, es waren gut 20 Menschen, darunter offensichtlich viele Radfahrer und auch einiges an „fahrradengagierter Lokalprominenz“, sowie ein grauhaariger Polizist, der meinte, er wäre „interessierter Zuhörer“ in Begleitung seines „Kollegen“. Vielleicht hat die PI3 Köln-Ehrenfeld ja bereits Fortbildungsmaßnahmen eingeleitet.
Das Ergebnis der Verhandlung möchte ich vorwegnehmen; das Verfahren wurde gemäß §47.2 OWiG eingestellt. Thomas S. muß die insgesamt 35.- Euro, die die Stadt Köln von ihm haben wollte, also nicht bezahlen. Es war tatsächlich Presse anwesend (Thomas hatte ein paar Redaktionen angeschrieben) und so berichtete auch der Kölner Stadtanzeiger direkt am Dienstag unter dem Titel „Müssen Radfahrer Radwege nutzen?„, daß Thomas „Recht“ bekommen hätte. Dies ist allerdings leider nur die halbe Wahrheit.
Die Verhandlung begann mit der Aufnahme der Personalien von Thomas S. (den ich bis dato übrigens nicht persönlich, sondern nur aus Mails und per Kontakt in sozialen Netzwerken kannte). Als es dann bald an die Details des Falls ging, war mir recht schnell klar, welche Absicht die Richterin Frau Dr. S. verfolgte, denn sie fragte zuerst, „wo sind sie lang gefahren?„. Thomas gab an, daß er vom Ehrenfeldgürtel aus Richtung Melaten gekommen und dann am McDonalds über den Überweg nach links in die Venloer Straße abgebogen wäre. Mir kam direkt in den Sinn, daß es in der Venloer Straße vor dieser Kreuzung (also bevor er in die Straße einbog) noch ein (unsinniges) VZ237 gibt und das, obwohl –laut Stadt Köln und dem Büro des „Fahrradbeauftragten“- die Benutzungspflicht auf der Venloer Straße zwischen „Fuchsstraße und Leyendeckerstraße“ bereits „1999 aufgehoben“ wurde.
Nun wurde es aber doch noch grotesk und -wenn es nicht so traurig wäre- eigentlich ganz lustig, denn der Beamte, Herr W., wurde in den Zeugenstand gerufen. Ganz klar: der Beamte ist Zeuge und kein Angeklagter, dessen mußte sich Thomas bewußt werden, der -durchaus verständlich- das Verhalten von Herrn W. (ausbremsen, etc.) und generell den Disput wie im ersten Artikel beschrieben zur Sprache bringen wollte und in seine Befragung des Zeugen einfließen ließ. Hierum ging es aber nun einmal nicht. Thomas war beschuldigt, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und Herr W. sollte dies bezeugen. Er verstrickte sich -was den Disput anging- auch in einige kleinere Widersprüche, die aber nicht weiter erötert wurden und gab dann schließlich so einiges unglaubliches zum Fall von sich: er „wußte nicht, daß das Stück nicht als Radweg deklariert“ ist (um das noch einmal klar zu machen: es handelt sich um den Abschnitt vor seiner Arbeitsstelle, den er mutmaßlich mehrmals täglich passiert!), außerdem befindet sich ja ein „Radwegsymbol auf dem Radweg“ (er meinte ein Fahrradpiktogramm). Der Vorgang fand im Herbst statt, es war „Novemberwetter„, dunkel und „neblig“ und das „Radfahren gefährlich„, deswegen wollte er Thomas darauf hinweisen: „fahren Sie auf dem Radweg„. Wegen der Sicherheit.
Nach diesen Bemerkungen schüttelte der Großteil der Zuhörer ziemlich ungläubig die Köpfe. Denkt man als Laie, daß „Verkehrspolizist“ die unterste Stufe in der Hierarchie und Qualifikation wäre, liegt man damit scheinbar falsch. Gott, ich bin heilfroh, daß ich als Radfahrer gesund durch den gefährlichen Herbst gekommen bin! Die Kollegin des Beamten, Frau D., war leider nicht anwesend – warum, wurde nicht klar. Sie hätte sicherlich noch etwas zur Art und Weise der Feststellung der Owi -wo Thomas sichtlich etwas dran lag- beitragen können. Die Richterin machte nun aber -nach ca. 20 Minuten- direkt klar, daß sie das Verfahren einstellen werde und begann mit ihrer Begründung. Ihrer Meinung nach besteht nämlich sehr wohl eine Radwegebenutzungspflicht auf der Venloerstraße, denn das (weiter oben gezeigte) Schild (das ca. 10-12 Meter bis zur Kreuzung als benutzungspflichtig anordnet) gilt, solange es da steht, egal ob die Stadt Köln meint, die RWBP wäre zwischen Fuchsstraße und Leyendeckerstraße aufgehoben oder nicht. Frau Dr. S. geht aber noch weiter, denn sie behauptet, daß generell die „Radwegebenutzungspflicht gilt, bis sie aufgehoben wird“ und zwar auch über eine Kreuzung hinaus. Diese Aufhebung müsse mit dem Zusatzschild „Ende“ geschehen. Sie machte klar, daß sie das Verfahren nur einstelle, weil Thomas dieses VZ237 nicht gesehen habe, er war ja vom Ehrenfeldgürtel aus gekommen. Jetzt hätte er aber Kenntnis von diesem Schild und müsse den „Radweg“ zukünftig benutzen. In einem Verfahren über eine neuerliche dortige Fahrbahnnutzung würde sie ihn also zur Zahlung des Bußgeldes verurteilen. Die Richterin sagte dann, „das Problem ist, die Stadt verhält sich widersprüchlich„.
Was also -so schreibt es ja auch der KStA- erstmal offenkundig nach „Thomas hat Recht“ aussieht, ist alles andere als ein Sieg, denn die Absicht war klar: vor Gericht festzustellen, daß der Radweg in keinem Falle benutzt werden MUSS. Entsprechend war auch die Enttäuschung bei allen fahrradaffinen Zuhörern, was wir mit einigen danach noch bei einem Kaffee diskutierten.
Thomas hat zwischenzeitlich ein Schreiben an diverse städtische Dienststellen aufgesetzt, in dem er auf das Verfahren und die Meinung der Richterin verweist und fordert die Entfernung des VZ237 entsprechend der Argumentation von Frau Dr. S.
Ich bin da etwas anderer Meinung. Richtig ist tatsächlich, daß der Passus in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 StVO, der eine erneute Beschilderung nach Kreuzungen und Einmündungen vorgeschrieben hat, seit dem 1.9.2009 gestrichen ist. Hierbei gibt es aber einiges zu Bedenken, denn -laut Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums- geschah dies ausschließlich, um den „Schilderwald auszulichten“. Zudem regelt die VwV Zu den Zeichen 237, 240 und 241: „Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende“ anzuordnen.“ – da irrt die Richterin also mit der Argumentation, daß die Anordnung generell gilt, bis sie „aufgehoben wird“. Der „Radweg“ ist vor der Kreuzung baulich angelegt, danach gehwegbegleitend. Dazu kommt außerdem, daß „die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher“ sein muß. Dazu muß er „ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen“ sein und „die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend“ 2,00 Meter, mindestens 1,50 Meter betragen. Daß dies alles nicht der Fall ist, sieht man auf den Fotos deutlich und es sollte klar sein: niemand muß (und darf!) sich selbst und andere gefährden, auch nicht durch Schein-Verwaltungsakte.
Und wenn die Richterin, Frau Dr. S., zum Ausdruck bringt, „die Stadt verhält sich widersprüchlich“, dann gilt eben nicht permanent die Ausnahmeregelung des §2.4 StVO, sondern der Normalfall und der wird in §2.1 StVO geregelt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“
Fazit: über die Kenntnisse der StVO des Polizisten braucht man eigentlich nichts mehr zu schreiben. Alleine die Tatsache, daß er eine Benutzungspflicht des Radweges von einem aufgepinselten Fahrradpiktogramm ableitet (das hat verkehrsrechtlich genausoviel zu sagen wie aufgemalte lila Blumen), spricht Bände und macht ihn -Entschuldigung- nichts anderes als lächerlich. Bleibt zu hoffen, daß keine Kölner Streetartkünstler auf die Idee kommen, Ehrenfelder Bürgersteige mit Fahrradpiktogrammen zuzupinseln …. Ich fände es angebracht, den Kollegen in der Dienststelle Ehrenfeld (die dem Vernehmen nach diesbezüglich schon öfters reichlich unversiert aufgetreten sind) eine Ausgabe von Dietmar Kettlers „Recht für Radfahrer“ zu stiften, der Polizeidienststellen auch als konkrete Zielgruppe seines Rechtsberaters sieht.
Der Richterin des Amtsgerichtes ist die Rechtslage und wohl auch besonders der Grund der Novelle der StVO von 1998 nicht ganz klar. Sie sieht nämlich mitnichten den Grundsatz „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“ sondern „Fahrradfahrer müssen Radwege benutzen„. Insofern ist es sicherlich schade, daß das Verfahren eingestellt wurde, denn es wäre ein (noch) deutlich(er)es Zeichen gewesen, hätte ein (ggf. höheres) Gericht eben noch einmal explizit festgestellt, daß der „Radweg“ auf der Venloer Straße nicht benutzt werden muß. Es wäre also gar nicht mal verkehrt, würden möglichst viele vergleichbare „Radwege“ zukünftig nicht benutzt und Bußgeldern widersprochen werden, um ähnliche Fälle vor Gericht zu bringen – dann mit hoffentlich deutlicheren Urteilen.
Immerhin: der „Kölner Stadtanzeiger“ nimmt das Urteil zum Anlaß für weitere, durchaus interessante Artikel: Viele Radwege sollen verschwinden und Rechte und Pflichten für Radfahrer (letzteres leider auch eher vom Praktikanten ergoogelt).
Ich gehe davon aus, daß die Kosten des Verfahrens die Stadt Köln, also letztlich die Allgemeinheit, trägt.
37 Antworten bis jetzt ↓
1 Karl Kreidbaum // Mai 29, 2014 at 14:09
Das Buch von Kettler, Recht für Radfahrer, habe ich gelesen. Es zeigt in erschreckender Weise auf, dass auch viele RichterInnen die Gesetze anscheinend nicht kennen und daher auch nicht anwenden.
2 cyclist // Mai 29, 2014 at 16:11
Mir ist die Regelung der Markeriung eines Radwegendes mit VZ237 und ZZ „Ende“ nicht ganz einleuchtend. Einen Radweg müssen oder dürfen Radfahrer ganz intuitiv erkennen. Er muss nicht durch ein besonderes Zeichen, ggf. aber durch ein Piktogramm, markiert werden. Also muss das Ende eines solchen Radwegs auch nicht mit dem VZ237 + Ende gekennzeichnet werden, weil der Beginn dieses Weges ja auch ohne VZ237 auskommt.
Ein benutzungspflichtiger Radweg wird mit VZ237 oder 241 gekennzeichnet. Logisch wäre dann die Verwendung dieser Zeichen mit ZZ „Ende“ für das Ende des benutzungspflichtigen Abschnitts.
In aller Regel läßt sich das Ende eines Radweges genauso wie der Beginn eines Radweges erkennen. In den Regelwerken wird allerdings erwähnt, dass am Ende eines baulichen Radwegs eine Aufleitung auf die Fahrbahn einzurichten ist und an Baustellen eine Radverkehrsführung im Verlauf von Radwegen vorzusehen ist. Sollte also ein Radweg gesperrt werden müsste VZ600 eingesetzt werden inklusive der Aufleitung auf die Fahrbahn, falls der Radweg nicht gerade neben ein Kraftfahrstraße oder Autobahn verläuft.
3 cyclist // Mai 29, 2014 at 16:20
Übrigens würde ich den „Radweg“-Abschnitt mit dem kampfparkenden Polizeiwägelchen auch nicht benutzen – sondern auf der Fahrbahn fahren 😉
Auch der Abschnitt mit den auf dem „Radweg“ parkenden Fahrrädern ist eher nicht zu benutzen . . . eine Aufgabe für die Polizei
4 POM Meraner // Mai 29, 2014 at 16:54
Der Polizist war nicht als Privatperson da, also warum „Herr“ und vorher das irreführende „X./Y.“? Dass es überhaupt zu einer Verhandlung kam, kann ich mir nur mit erstaunlich unausgelasteter Richterschaft und der versuchten „Fallenstellung“ durch die Frage nach Befahren des beschilderten Bereichs erklären. Übrigens würde ich gerade bei neblig-kaltem Novemberwetter mit einem Zweirad sicher nicht einen bunt bemalten Streifen und frech platziertes rutschiges Einlaufgitter befahren, um über einen parallel verlaufenden Randstein auf einen angeblichen Radweg zu gelangen. Kann man von einer promovierten Juristin natürlich nicht verlangen, sowas zu verstehen.
5 Jan Jakob // Mai 29, 2014 at 17:43
Die Kosten trägt nach § 46 I OWiG iVm §§ 464 I, 467 IV StPO die Staatskasse ergo das Land NRW, nicht die Stadt Köln. Dass Verwaltungsvorschriften in einem Rechtsstaat keine rechtlich verbindlichen Vorschriften sind – da nicht vom Gesetzgeber erlassen – habe ich an anderer Stelle ja bereits erwähnt.
6 Jan Jakob // Mai 29, 2014 at 17:44
§ 467 I, nicht IV.
7 Peter Zapp // Mai 30, 2014 at 08:45
Eine schnell befahrene Strasse und ein schikanös geführter Radweg, womöglich mit schlechter, enger Fahrbahn, von Fußgängern, parkenden Autos, Strassengastronomie bedrängt und teils ignoriert sind gefährlich.
Warum überlässt man mir als Radfahrer nicht die Wahl? Das unübersichtliche, mir nach dem Leben trachtende Verkehrsgetümmel nimmt bereits meine volle Aufmerksamkeit in Anspruch. Da brauche ich nicht auch noch diesen Paragrafendschungel und den Schilderwald.
Und anscheinend sind nicht nur aufgestellte Verkehrsschilder zu beachten, sondern auch solche, die die Stadt vergessen hat aufzustellen.
8 Ralf // Mai 30, 2014 at 09:08
@cyclist:
In den mir bekannten Fällen war es bisher so:
Wenn ein Radweg am Anfang mit Zeichen 237 und am Ende mit Zeichen 237+Ende beschildert ist und die Stadt Köln die Benutzungspflicht aufhebt, gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder beide Schilder werden entfernt und der Radweg bleibt als anderer Radweg zurück.
Oder das erste Schild wird durch Zeichen 239 ersetzt und nur das zweite entfernt. Dann bleibt kein anderer Radweg zurück.
Somit kann sich Zeichen 237+Ende nur auf die Benutzungspflicht beziehen, nicht auf das Radwegende.
Generell bringt es mich aber zur Frage: Warum wird an einem benutzungspflichtigen Radweg, der endet Zeichen 237+Ende zur Klarstellung benötigt, bei einem anderen Radweg aber nicht?
Das schiebe ich aber auf das schludrige Verhalten der Verwaltung.
9 Holger // Mai 30, 2014 at 10:45
Und wieder einmal wird nicht erläutert, wie ich herausfinden kann, ob am Anfang eines Radweges eine Benutzungspflicht angeordnet ist, wenn diese tatsächlich über die Kreuzung hinaus gelte…
Muss ich täglich nachschauen ob das anordnende Schild noch steht?
Über wievele Kreuzungen hinweg gilt dies?
Hier in GL gibt es einen sonstigen Radweg (Mülheimer Str.), bei dem die Benutzungspflicht in Köln angeordnet war.
Wie oft muss ich mich denn dann vergewissern, dass dieser Weg nicht doch wieder benutzungspflichtig ist? Das wären dann hin und zurück immerhin ca. 4km welche man dann abfahren müsste um sich über den augenblicklichen Status zu vergewissern!
Ob sich Frau Richterin der Konsequenz ihrese Gedankenganges bewusst ist?
10 Ralf // Mai 30, 2014 at 11:13
@Holger
Das ist aber bei Streckenverboten übliche Rechtsprechung. Sonst müssten ja sämtliche Streckenverbote nach jeder Kreuzung / jeder Einmündung / jeder verkehrsreichen Ausfahrt / jeder Ausfahrt / jedem Haus wiederholt werden.
Deswegen wird ja derjenige, der von der Anordnung keine Kenntnis hat, nicht bestraft.
(Beim ruhenden Verkehr ist es übrigens anders. Da darf man z.B. nach dem Wenden nicht einfach davon ausgehen, dass kein Haltevebot besteht, wenn es auf der Gegenseite nicht bestand. Hier muss man sich explizit bis zur nächsten Kreuzung vergewissern.)
11 Karl Kreidbaum // Mai 30, 2014 at 12:05
Ich habe eine Idee, um den Sieg doch noch zu retten. Zunächst zitiere ich den Problemkontext aus dem Artikel:
… Sie machte klar, daß sie das Verfahren nur einstelle, weil Thomas dieses VZ237 nicht gesehen habe, er war ja vom Ehrenfeldgürtel aus gekommen. Jetzt hätte er aber Kenntnis von diesem Schild und müsse den “Radweg” zukünftig benutzen. In einem Verfahren über eine neuerliche dortige Fahrbahnnutzung würde sie ihn also zur Zahlung des Bußgeldes verurteilen.
…
Was also -so schreibt es ja auch der KStA- erstmal offenkundig nach “Thomas hat Recht” aussieht, ist alles andere als ein Sieg, denn die Absicht war klar: vor Gericht festzustellen, daß der Radweg in keinem Falle benutzt werden MUSS.
Wenn Thomas und jemand anderer, der beim Gerichtsprozess anwesend war (z. B. Marco. Ggf. Marco durch einen anderen Namen ersetzen.) , sich zusammentun und bereit sind, den entsprechenden Aufwand zu treiben, dann bietet sich folgender Ablaufplan an:
1. Thomas fährt den Weg bei dem Bild „12 Meter Benutzungspflicht“ auf dem Radweg, Marco (mit laufender Kamera) hinterher. Nach der Kreuzung verlässt Thomas den Radweg und fährt auf der Straße, Marco bleibt todesmutig auf dem Radweg. Bei der nächsten Einmündung biegt Thomas rechts ab und Marco verweist auf den Radweg. Thomas lächelt (zu Beweiszwecken) in die Kamera und erklärt, dass er den Radweg nicht benutzt, da er nicht benutzungspflichtig ist.
2. Marco (!!) zeigt Thomas an. Am besten online, z. B. hier: http://www.polizei-nrw.de/artikel__61.html. Online hat den Vorteil, dass man da reinschreiben kann, was man selber für wichtig hält, z. B. das Statement der Richterin, dass vor der Polizeistation eine Benutzungspflicht besteht. Da Marco den Täter Thomas persönlich kennt und aussagekräftige Videos vorliegen, kann sich die Strafverfolgungsbehörde nicht mal eben das Verfahren einstellen mit der Begründung, man könne den „Täter“ nicht ausfindig machen oder die Beweise seien zu dürftig. Die Behörde ist in Zugzwang und schreibt aller Voraussicht nach Thomas an.
3. Thomas gibt zu, dass er den Radweg nicht benutzt hat, erhebt aber Einspruch gegen die Verwarnung und die Sache geht vor Gericht. Jetzt ist der Sachverhalt ein anderer: Thomas kommt von der Seite, wo das blaue Schild vor der Kreuzung war. Das Gericht muss jetzt entscheiden (ggf. in höherer Instanz), ob durch das blaue Schild eine Benutzungspflicht über die Kreuzung hinaus angeordnet ist.
Es ist nur eine Idee, die ich zur Diskussion stelle und die sich sicherlich verfeinern lässt. Die Hauptarbeit und das Hauptrisiko hätte Thomas und es sollte ihm freigestellt sein, was er zu tun gedenkt.
12 Ralf // Mai 30, 2014 at 13:12
@Karl
Und wenn wegen geringer Schuld eingestellt wird, hat keiner was davon.
Andere Idee:
Jemand verklagt die Stadt Köln die Benutzungspflicht auf der Venloer Straße zwischen “Fuchsstraße und Leyendeckerstraße” aufzuheben.
13 Campagnolo // Mai 30, 2014 at 14:07
@Ralf + Karl: Ich hätte noch eine ( wie ich finde) bessere Idee: morgen spontan eine CM auf der Venloer, 16 Mann reichen ja. Immer schön an der Polizeidienststelle vorbei und lautstark klingeln.
14 Karl Kreidbaum // Mai 30, 2014 at 17:59
Ralf,
das Verfahren wurde gemacht, weil es um 35€ ging und es wurde nicht eingestellt wegen geringer Schuld. Warum sollte es in der 2. Runde anders sein?
Zu Deinser anderen Idee: Das sehe ich genau so. Ein Prozess könnte hier etwas Vorbereitungshilfe leisten.
15 siggi // Mai 30, 2014 at 19:37
Eine Meinung in den Raum stellen und dann das Verfahren einstellen.
Da bleiben mehr Fragen als es Antworten gegeben hat.
Radwegzeichen müssen also an Kreuzung nicht wiederholt werden und die Radwegbenutzungspflicht bleibt trotzdem bestehen.
Wie sieht die ganze Sache dann z.B. bei dem Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß-Radweg) aus.
Immerin sehen solche Wege, ohne dieses Zeichen, erst mal aus wie nur Fußwege.
Wie erkenne ich da ob hinter einer Kreuzung der Fuß-Radweg weitergehen soll oder nicht?
Wie sieht es bei linken Radwegen aus?
Ist doch angeblich so gefährlich dort zu fahren wenn kein Radwegzeichen steht. Der Kraftverkehr aus der Seitenstrasse rechnet ja nicht mit Radfahrern wenn er Radwegzeichen sieht. Wird doch auch immer im Kölner Verkehrsquiz Sicheres Radfahren gepredigt.
Nun soll plötzlich alles anders sein?
Radverkehr wird so mehr und mehr in die Illegalität getrieben und Köln geht mit gr0ßen Schritten voran.
16 Holger // Mai 30, 2014 at 20:18
@Ralf: Ich kenn es nur so, dass Streckenverbote hinter echten Kreuzungen auch widerholt werden.
Ich glaub ich frag mal nach, wann das letzte mal
am Wiener Platz die Höhenbeschränkung von 3.1m auf der L188 überwacht wurde. Das entsprechende Verbot steht an der Kölnarena und wird danach nicht aufgehoben…
17 cyclist // Mai 31, 2014 at 08:50
@Ralf:
Du erwähnst den Austasuch eines VZ237 durch 239 bei einem vorhandenen Radweg. Welchen Unterschied macht das VZ239 gegenüber dem 237, wenn doch weiterhin der Gehweg dort vorhanden ist. Das VZ239 wird sich also auf den Gehweg beziehen, der Radweg ist weiterhin vorhanden und darf – muss aber nicht – benutzt werden. Erst wenn der Radweg gesperrt ist (VZ600) oder rückgebaut ist, wäre ein reiner Gehweg vorhanden. In dem Fall bräuchte es auch kein VZ239, da in aller Regel Gehwege auch ohne VZ239 erkennbar sind.
18 Axel // Jun 1, 2014 at 10:33
Schade, eine Einstellung eines Verfahrens sollte es nur geben, wenn beide Seiten dem zustimmen oder zumindest sollte der Staatsanwalt alle Kosten aus seiner eigenen Tasche bezahlen – dann würde so ein Bockmist gleich eingestellt werden.
Das ist alles wieder so ein schönes Beispiel dafür, dass unsere Justiz eine reine Schmierenkomödie ist.
19 Ralf // Jun 2, 2014 at 07:11
@cyclist:
Ein Zeichen 239 ist immer dann notwendig, wenn für den normalen Bürger nicht erkennbar ist, dass es sich um einen Gehweg handelt. Das ist in meinen, und in den Augen der Stadt, der Fall, wenn der Radweg aus grauen und roten Pflastersteinen (ehemals ein Radweg) besteht.
Sauber wäre natürlich die Lösung die roten Pflastersteine gegen graue zu tauschen (oder kann man die streichen?). Aber ein Schild ist wohl billiger.
20 Peter Zapp // Jun 2, 2014 at 09:40
Und wem haben wir auch die Radwege zu verdanken, und zwar um dem Autofahrer die Radfahrer aus dem Weg zu schaffen?
Wikipedia klärt auf: „Zeigen wir [zur kommenden Olympiade 1936] dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ – Aus einer Presseerklärung des Reichsverkehrsministeriums zur Einführung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht in der RStVO vom 1. Okt. 1934
21 siggi // Jun 3, 2014 at 21:59
@Peter Zapp
Stimmt schon was Du da schreibst.
Allerdings kehrte dann in den Nachkriegsjahren wieder relative Ruhe ein.
Es wurde zwar, mit steigendem Wohlstand, immer weniger Rad gefahren, doch die paar Radfahrer wurden meist auch auf der Fahrbahn akzeptiert.
Doch dann wurde 1979 der ADFC gegründet und ihr Geschrei nach Radwegen und Seperation hat auch dazu beigetragen, dass Radfahren auf der Fahrbahn mehr und mehr als Sonderfall angesehen wird.
Genau dieser Trend wird sich aber fortsetzen, da immer mehr Menschen das Rad für sich entdecken und meinen etwas für den Radverkehr tun zu müssen.
Und glaube mir – 95% von denen haben Null Ahnung was Radverkehr überhaupt ist. Genau die geben dem Radverkehr den Rest.
Die restlichen 5%, die Ahnung haben, sieht man als Spinner und Radchaoten die man nicht ernst nehmen kann.
22 Karl Kreidbaum // Jun 4, 2014 at 06:02
Wen es interessiert: Unter http://www.jena.de/fm/41/verkehrsregeln-diplomarbeit.195095.pdf findet sich die Diplomarbeit von Torsten von Einem, Tema: „Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnisse und Verhalten“. Herr von Einem ist Fahradbeauftragter der Stadt Potsdam. Kapitel 1.4 lautet: „1.4 Historischer Rückblick der Entwicklung von Verkehrsregeln
und Infrastruktur für den Radverkehr“. Ich fand die Arbeit sehr lesenswert.
23 Karl Kreidbaum // Jun 4, 2014 at 11:52
Siggi,
Zitat: Und glaube mir – 95% von denen haben Null Ahnung was Radverkehr überhaupt ist. Genau die geben dem Radverkehr den Rest. Die restlichen 5%, die Ahnung haben, sieht man als Spinner und Radchaoten die man nicht ernst nehmen kann.
Die Sache sehe ich nicht so pessimistisch wie Du. Auch ich habe früher an die Sicherheit von Radwegen geglaubt, habe wenig Verständnis dafür gehabt, dass die Radwegbenutzungspflicht an der Venloer aufgehoben wurde etc. Nach einem Unfall, den ich dem ADFC meldete, machte mich Herr Schalke auf Marcos Seite aufmerksam. Da bewirkte bei mir ein verstärktes Beschäftigen mit der Theorie und ein Umdenken. (Danke, Marco!)
In Schnelldiskussionen erwähne ich oft, dass die häufigsten Unfälle zwischen KFZ und Radfahrern mit Schuld beim KFZ Abbiegeunfälle sind, in die ich natürlich nicht verwickelt werden möchte. Dann stelle ich die Frage, wie denn ein Radweg einem KFZ hilft, mich neben den parkenden Autos besser wahrzunehmen und erhalte jedes Mal ein nachdenkliches Gegenüber.
Nach meiner Einschätzung macht sich langsam, sehr langsam, ein Umdenken breit.
24 Peter Zapp // Jun 4, 2014 at 13:33
Vor Jahren war ich beruflich in Hanoi, Vietnam, und dort am liebsten mit dem Fahrrad unterwegs. Kleine Motorräder beherrschten das Strassenbild, meist mit 20-40km/h Marschgeschwindigkeit, unter denen noch wenige PKW, LKW und Busse mitschwammen. Grundsätzlich nahm sich das jeweils größere Fahrzeug die Vorfahrt. Es war aber auch üblich, ohne zu schauen aus Seitenstrassen in die Hauptstrasse einzubiegen. Der Verkehr floss um Hindernisse oder querende Fußgänger herum. Mit einem modernen Fahrrad konnte man ganz gut mithalten. Man gehörte damit zur Mehrheit der Verkehrsteilnehmer, war kein zum Fahrbahnrand oder auf einen Radweg verbanntes Verkehrshindernis, das ständig mit geringem Sicherheitsabstand und hohem Geschwindigkeitsüberschuss überholt oder geschnitten wird.
Hier in Deutschland sind die Mehrheitsverhältnisse auf den Strassen anders. Trotz „fürsorglicher“ Radwege und Verkehrsregeln fühle ich mich hier auf dem Rad eher unsicherer als damals in Hanoi.
25 kogabulls // Jun 5, 2014 at 07:12
auch wenn das jetzt abdriftet. ich denke was die subjektive Wahrnehmumg über Häufigkeit und Schwere der Radunfälle auf Radwegen oder Straßen angeht, wird es in Zukunft (leider) Veränderungen geben, die, zumindest außerorts für eine Trennung von Rad- und Autoverkehr sprechen: Einerseits die zunehmend älter werdende Generation, die mit den Radfahrern auf der Straße aufgrund der doch großen Geschwindigkeitsunterschiede überfordert scheint (Jedenfalls lässt die Zunahme von Radunfällen, bei denen die Radfahrer schlicht „Übersehen“ wurden, das vermuten) und andererseits die Generation „smartphone“, die das Autofahren während des smsens nebenbei betreibt, entsprechend abgelenkt ist und, ebenfalls wegen der Geschwindigkeitsunterschiede den „plötzlich auftauchenden“ Radfahrer umnietet.
26 Roland Dieterich // Jun 5, 2014 at 10:36
„Mir kam direkt in den Sinn, daß es in der Venloer Straße vor dieser Kreuzung (also bevor er in die Straße einbog) noch ein (unsinniges) VZ237 gibt“
Das „noch“ ist nicht ganz richtig. Auf Google Streetview kann man sich die Situation im August 2008 ansehen. Damals stand das Schild dort noch nicht. D.h. das Schild wurde irgendwann nach dem August 2008 dort neu aufgestellt, um Fahrradfahrer in den toten Winkel direkt vor der Kreuzung zu zwingen (rechts abbiegen ist dort erlaubt, es gibt dort Lieferverkehr mit Lastwagen).
27 Peter Zapp // Jun 5, 2014 at 11:30
Vor Jahren war ich länger in Hanoi, Vietnam, und dort bevorzugt mit dem Fahrrad unterwegs. Kleine Motorräder beherrschten das Verkehrsbild, mit Geschwindigkeiten von 20-40km/h. Es kamen immer mehr PKW, LKW und Busse hinzu. Die jeweils grösseren Fahrzeuge nahmen sich die Vorfahrt. Selbstverständlich ging man nicht davon aus, ein die Haltestelle anfahrender oder rechts abbiegender Bus nähme Rücksicht auf schwächere Verkehrsteilnehmer. Der wäre sonst überhaupt nicht voran gekommen. Es war jedoch auch üblich, ohne zu schauen aus Nebenstrassen in Hauptstrassen einzubiegen oder Strassen zu queren. Der Verkehr floss um diese Hindernisse herum. Auf einem modernen Fahrrad konnt man gut mithalten. Die Regeln waren anders, aber es gab welche. Man war Bestandteil des Verkehrsstroms, kein an den Fahrbahnrand oder auf einen Radweg abgedrängtes Verkehrshindernis, das ständig mit geringem Sicherheitsabstand und hohem Geschwindigkeitsüberschuß überholt wurde. Auf eine gewisse Weise fühlte ich mich sicherer, als im Stadtverkehr in Deutschland mit seinen fürsorglichen Radwegen und Verkehrsregeln.
28 Karl Kreidbaum // Jun 5, 2014 at 12:13
@ kogabulls
ich denke, man muss hier statistisch denken. Wenn die Zahl der Radfahrer sich z. . verzehnfacht hat, die Zahl der Fahrradunfälle aber nur verdoppelt hat, dann gibt es zwar mehr über Radfahrunfälle zu berichten, aber der einzelne Radfahrer hat eine geringere Unfallwahrscheinlichkeit.
Die meisten Verkehrstoten gibt es auf Landstraßen, die absolute Mehrheit sind KFZ-Fahrer. An zweiter Stelle stehen die Autobahnen mit 0 getöteten Radfahrern, aber vielen getöteten KFZ-Fahrern.
Generation SMS ist gefährlich für alle, nicht nur für Radfahrer.
Wenn Du einmal eine Autobahn von oben, z. B. von einer Fußgängerbrücke aus beobachtest, dann siehst Du, dass kaum jemand einen ausreichenden Sicherheitsabstand hält, also einen Abstand, der noch ein rechtzeitiges Reagieren ermöglicht.
Man muss nicht KFZ von Radfahrern trennen, sondern Sicherheitsvermeider von ihren Opfern, ggf. indem man die Täter einschränkt oder ganz unschädlich macht, unabhängig vom Fahrzeug. Wenn man die Opfergruppe von Radfahrern auf Fahrzeugfahrer verallgemeinert, dann hat man stärkere Argumente, finde ich.
Verkehrssicherheit funktioniert schematisch in etwa wie folgt:
1. Erhalten der nötigen Informationen
2. Verarbeiten der Informationen (benötigt Zeit!)
3. Angemessenes reagieren auf die Informationen
Zu 1. Erhalten der nötigen Informationen
Je weniger Informationen nötig sind, desto besser. Ein abbiegendes KFZ muss aber neben dem Geschehen auf der Fahrbahn auch noch die Infos über den Radweg erhalten, es muss also mehr beachten. Der Radweg mit schnellen Radfahrern neben der Fahrbahn ist daher kontraproduktiv. Viele Regeln dienen diesem Grundsatz: Beleuchtung, Blinken, Handzeichen, … Ich selber fahre mit Warnweste oder reflektierendem Rucksack. Zu klären wäre: Wie gute „Informanden“ waren die übersehenen Radfahrer?
Radwege ohne Sichtbeziehungen (z. B. neben parkenden KFZ) sind daher kontraproduktiv.
2. Verarbeiten der Informationen (benötigt Zeit!)
Unter diesen Grundsatz fallen Handyverbot, Alkoholverbot (damit man die Infos überhaupt verarbeiten kann) und Geschwindigkeitsbeschränkungen (damit man Zeit gewinnt, um Dinge zu verarbeiten) sowie Sicherheitsabstände. Senioren benötigen mehr Zeit und für sie wären langsamere Geschwindigkeiten die Lösung. Sie stehen ja in der Gefahr, nicht nur mit langsamen Radfahrern zu kollidieren, sondern auch mit noch langsameren Baustellen. 🙂
Zu klären wäre: Wie viel Zeit hatten die KFZ um die verunfallten Radfahrer wahrzunehmen?
3. Angemessenes reagieren auf die Informationen
Diesem Prinzip dienen z. B. funktionstüchtige Bremsen ö. ä.
Radwegbenutzungspflicht im Schwenkbereich von Autotüren ohne Ausweichmöglichkeit sind kontraproduktiv.
Übungsaufgabe für den Interessierten Leser: Welchen der Drei Prinzipien dient die Radwegbenutzungspflicht auf der Venloer Straße und welchen wirkt sie entgegen? ( kogabulls, wir sind nicht abgedriftet 🙂 )
29 kogabulls // Jun 5, 2014 at 15:02
Zur subjektiven Wahrnehmung meinte ich NICHT die Abbiegeunfälle, wenn der Radweg neben der Straße geführt wird, also die klassische „verordnete“ Unfallszene, sondern die in letzter Zeit beobachtete, bei der der Radfahrer auf der Landstraße einfach von hinten umgenietet wurde. Und zwar von den o.g. (leider wachsenden) Risikogruppen. Und das macht mir Angst.
30 Hilmar // Jun 9, 2014 at 21:49
@#7(Peter)
Schnell befahren ist die Fahrbahn der Venloer zwischen innerer und äußerer Kanalstraße keineswegs, da ist komplett Tempo 30 vorgeschrieben.
31 Karl Kreidbaum // Jun 10, 2014 at 03:21
kogabulls, ich habe einmal recherchiert. Unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/TransportVerkehr/Verkehrsunfaelle/UnfaelleSenioren5462409127004.pdf?__blob=publicationFile
findet man die Unfallstatistiken der Senioren. Zitat daraus:
„Sofern über 64-jährige Pkw-Fahrer in einen Unfall verwickelt waren, trugen sie sehr häufig (66,7 %) die Hauptschuld. Bei den mindestens 75-Jährigen wurde sogar drei von vier unfallbeteiligten Pkw-Fahrem die Hauptschuld am Unfall zugewiesen (75,6 %).“ Etwas weiter unten werden die Unfallurschen erklärt: „Ältere Menschen verlieren in komplexen Situationen schnellerden Überblickais Verkehrsteilnehmer der jüngeren Altersgruppen. So waren bei den Senioren mit 65 oder mehr Jahren „Vorfahrtsfehler“ die häufigste Unfallursache der 41 807 beteiligten Pkw-Fahreran Personenschadensunfällen. Diese Ursache wurde 18,1 % der Unfallbeteiligten dieser Altersklasse vorgeworfen. Es folgten „Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren“ mit 16,8 %. Diese beiden Unfallursachen wurden Senioren wesentlich häufiger angelastet als im Durchschnitt den Pkw-Fahrern insgesamt. Dagegen spielten „Abstandsfehler“ (7,9 %), „Falsches Verhalten gegenüber Fußgängern“ (6,4 %), „nicht angepasste Geschwindigkeit“ (5,0 %), „falsche Straßenbenutzung“ (3,4 %), „Fehler beim Überholen“ (2,4 %) sowie „Alkoholeinfluss“ (0,7 %) relativ zu den anderen Altersklassen eine geringere Rolle. Die Unfallursachen deuten somit eheraufaltersbedingte Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit als auf leichtsinniges Verhalten hin.“
Das Problem, welches Du nennst, kann ich nicht leicht von der Hand weisen, sehe es aber auch nicht als gesichert an. Statistiken sind so eine Sache. Beispiel: Man hört auch einiges über Radfharer, die ohne Helm verunglücken und manche schließen daraus, dass eine Helmpflicht sinnvoll wäre. Sieht man sich die Zahlen genauer an, dann hat man die meisten Kopfverletzungen im Haushalt, die meisten Kopfverletzungen im Straßenverkehr bei den KFZ. Nur „hört“ man davon nicht so viel. Für eine gute Beurteilung der Senioren auf Landstraßen fehlt mir verlässliches Zahlenmaterial. Kennst Du welches?
32 kogabulls // Jun 10, 2014 at 21:44
Nein, es handelt sich lediglich um eigene Beobachtungen, keinesfalls statistisch gesichert. Fakt ist allerdings die Zunahme der risikorelevanten Altersgruppe im Straßenverkehr mit der einhergehenden Zunahme von für diese Altersgruppe typischen Unfälle in den nächsten Jahren. Und, wie gesagt, das macht mir Angst. Es sei denn, alle Chauffeure in der Altersgruppe erhalten zukünftig Autos mit Assistenzsystemen, die eingreifen.
33 peter // Jun 15, 2014 at 19:32
Marco, als Presse-Journalist hättest du schöne Bilder machen können, von den Räumlichkeiten/Personen die beteiligt waren. Am besten von der Richterin und den Polizisten, welche hier ja eindeutig rechtswidrige Handlungen vollzogen haben. Oberst Klein – der Mörder – ging ja damals auch mit Bild durch die Presse für sein menschenrechtswidriges Verhalten.
34 tim // Jun 21, 2014 at 14:25
Da ich die Strecke täglich befahre, hat mich dieser Vorfall doch ziemlich verwundert. Ich nutze dort meistens die Fahrbahn und bin auch schon oft von Polizisten überholt und gesehen worden. Da hat sich noch nie jemand aufgeregt. In Gegenrichtung steht auch im Moment ein, aufgrund einer nicht mehr vorhandenen Baustelle, aufgestelltes Schild dass den Radweg in ein Radfahrer frei Gehweg umwidmet. Zusätzlich zu der abenteuerlichen Umleitung 100m weiter (die einen Platz in der Hall of Fame der unsinnigen und gefährlichen Radverkehrsführungen verdient)eigentlich nur noch mehr Gründe die Fahrbahn zu nutzen. In letzter Zeit wird nach meiner Erfahrung auch nicht mehr so viel gehupt und geschnitten. Da hatte ich in der Vergangenheit schon einige üble Situationen. Die meisten Radfahrer nutzen hier aber auch weiterhin die grottigen Fahrradwege. Zu dem angesprochenen Fahrradpiktogramm: Das was auf dem Foto von weitem zu sehen ist sieht wirklich wie ein Fahrradpiktogramm aus. Von nahem betrachtet muss man allerdings feststellen, dass dort wohl mal Bauarbeiten am Radweg stattgefunden haben und die Bauarbeiter wohl nicht in der Lage waren das Piktogramm später wieder zusammen zu puzzeln. Sieht sehr witzig aus und mit ein bisschen Phantasie kann man auch ein Fahrrad erkennen. Aber das nur so am Rande.
35 Ralf // Jul 30, 2014 at 13:38
Ich glaube es steht in den Kommentaren noch nicht:
Es wurde inzwischen nach der Kreuzung Zeichen 237 mit dem Zusatzzeichen Ende montiert.
Wie inkonsequent: Wenn die Stadt Köln davon ausgeht, dass die Richterin Recht hat, müsste die Stadt das an allen entsprechenden Stellen tun und nicht nur explizit an dieser einen.
Und: Die Stadt scheint also an der Benutzungspflicht für diese paar Meter festzuhalten. Mir erschliesst es sich nicht, warum es sicherer sein soll, ausgerechnet hier aufs Hochbord zu wechseln, rechts an den Rechtsabbiegern vorbei und danach wieder auf die Fahrbahn.
Vermutung: Es geht um die Leistungsfähigkeit der LSA. Aber das wäre imho rechtswidrig.
36 Pierre // Dez 2, 2014 at 20:57
Kennt jemand das Aktenzeichen?
37 Fischbrötchen am Aktionstag! // Sep 22, 2016 at 13:48
[…] fahrradaffin aufgefallen sind, z.B. -in einer, wenn es nicht so traurig wäre, großartigen Posse- hier. Dort sah man -hinter parkenden Autos- einen Pavillon aufgebaut, an dem 3 Beamte standen – […]
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