Mit dem Fahrrad in und um Köln

Ein Watchblog für Kölner Radverkehrspolitik

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Eine Diskussion mit der Rennleitung

April 4th, 2017 · 36 Kommentare

Gestern bin ich das erste mal seit langem wieder mit einer GoPro auf dem Rennrad gefahren. Eigentlich wollte ich eine meiner Trainingstouren einmal aufzeichnen und zudem noch ein paar Stellen filmen, die ich in Kürze mit einem TV-Team besuchen werde, weswegen ich noch einen Abstecher durch die Innenstadt machte.

Nicht benutzbarer „Radweg“

 

Ich befuhr den Hohenzollernring in nördliche Richtung auf der Fahrbahn, da der dortige „Radweg“ nicht benutzbar und auch nicht zumutbar war. Er ist ab dem Kaiser-Wilhelm-Ring dann auch nicht mehr straßenbegleitend und führt dann durch eine Parkanlage und dann durch eine Fußgängerzone. Im weiteren Verlauf in Richtung Hansaring ist die Benutzungspflicht mittlerweile auch aufgehoben – vor ein paar Wochen wurden hier die seit knapp 20 Jahren geltenden Richtlinien endlich umgesetzt, was man als Kölner Bürger gemerkt haben müßte, ging das doch recht breit durch die Presse und alle weiteren Kanäle.

Es gibt hier gar keinen „Radweg“

 

Kurz vor der Ampel an der Christophstraße bemerkte ich ein Kfz neben mir und eine freundliche Stimme grüßte mich mit den Worten „Guten Tag“. In der Annahme, daß mich hier jemand in irgendeiner Art und Weise erkannt hatte und mal grüßen wollte, grüßte ich freundlich zurück: „Guten Tag!“. Als ich zur Seite schaute, sah ich, daß die freundliche Stimme aus einem Polizeiwagen kam, was mich nicht beirrte, meine Fahrt fortzusetzen. An der „rot“ zeigenden Ampel entstand ein Dialog in der Öffentlichkeit, dessen Transkription recht einfach war, ich hatte schließlich zufällig eine -gut sichtbare- GoPro auf dem Kopf:

Polizist: (aus Beifahrerfenster, fahrendes Auto) Guten Tag!

Marco: (weiter fahrend) Guten Tag!

[wenige Meter weiter zeigt die Ampel „rot“, Marco hält an]

P: (fährt an Ampel links seitlich vor) Fahren Sie auf dem Fahrradweg!

M: Wo ist der denn, der Fahrradweg?

P: Ja hier, da vorne (zeigt nach rechts in den Park)!

M: Der ist ja nicht straßenbegleitend!

P: Bitte?

M: Der ist nicht straßenbegleitend.

P: Der geht da rechts lang!

M: Der ist nicht straßenbegleitend, ich möchte ja nicht dahin, sondern auf dieser Straße fahren.

P: Der Radweg ist da so nach innen gebaut.

M: Nach innen gebaut?

P: Durch die Parkanlage geht der Fahrradweg.

M: Ja, deswegen ist der nicht straßenbegleitend.

P: Und vorher am Hohenzollernring war er auch nicht straßenbegleitend?

M: Da war er nicht benutzbar!

P: Warum nicht?

M: Ja, hm, fahren Sie hin und gucken Sie sich das an!

P: Da sind Wege fürs Fahrrad, andere Radfahrer benutzen die.

M: Ich bin ja nicht andere Radfahrer, ich bin ja ich!

P: Ich fordere Sie jetzt auf, den Fahrradweg, sobald der straßenbegleitend ist, den Fahrradweg da vorne zu benutzen!

M: Ich werde selbstverständlich nach Benutzbarkeit und Zumutbarkeit, den Straßenverkehrsregeln folgend, den Radweg benutzen.

P: Sie fahren auch viel zu schnell!

M: Ich kann da auch nur …

P: Angepasst fahren!

[(Alltags-)Radfahrerin fährt auf der Fahrbahn rechts an Marco vorbei über die Kreuzung geradeaus]

M: Selbstverständlich! Ich fahre angepasst, der Verkehrssituation, d.h. für mich: hier ist Tempo 50 erlaubt, ich fahre ungefähr 35, das finde ich angepasst. Sind wir uns da einig?

P: Sie müssen Ihre Geschwindigkeit der Situation anpassen!

M: Dann werde ich weiterhin 35 fahren.

P: Gut.

M: Ok, darf ich jetzt fahren?

P: Ist ja grün!

M: Ja, SIE halten mich ja auf!

Ich fuhr dann weiter in Richtung Ebertplatz, selbstverständlich auf der Fahrbahn. Wie lange mich die Beamten weiter verfolgten habe ich nicht beobachtet und hatte auch kein Interesse daran.

RWBP hier aufgehoben!

 

Auf eine Beschwerde, wie bei meiner letzten Begegnung dieser Art, habe ich verzichtet. Die Sonne scheint, ich hab zu tun! 😉

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Tags: Allgemein · Innenstadt · Kommunikation · Polizei · Radwege

36 Antworten bis jetzt ↓

  • 1 Christoph Schmidt // Apr 4, 2017 at 11:54

    Bin an der gleichen Stelle auch schon angehalten worden und hatte das gleiche Gespräch. Nunja, bis auf den Geschwindigkeitsteil… Ironischerweise war ich auf dem Weg zum Pressetermin zur 23 Jahre verspäteten Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht am Teilstück Hansaring.

  • 2 Philipp // Apr 4, 2017 at 18:15

    Vielleicht waren die Polizisten gedanklich noch beim 1. April (vielleicht aber auch nur generell gestrig unterwegs)
    An der Stelle des ersten Bildes (also auf dem Ring ab Bismarckstr. in nördlicher Richtung) galt meiner Rechtsauffassung nach schon lange (wahrscheinlich noch nie) eine Radwegnutzungspflicht, da links abbiegende, aus der Bismarckstr. kommende Radfahrende keine Pflicht auferlegt bekommen.
    Für einen solchen Polizisten mag Gleichbehandlung und Gleichberechtigung nicht unbedingt wichtig sein, ich finde es ist ein weiteres gutes Argument.

  • 3 Christian // Apr 5, 2017 at 15:55

    Es ist schwer für Polizisten einer Diskussion über die Benutzung von Radwegen inhaltlich folgen zu können. Das wird mir auch immer wieder klar!
    Allerdings sehe ich auch keine Aufforderung mit denen zu diskutieren, wenn die neben mir halten würden, um mir einen guten Tag zu wünschen 😉
    Also bitte, ich habe nicht immer Zeit auf ein Schwätzchen, da müssen die sich schon andere suchen.

  • 4 Karl Kreidbaum // Apr 5, 2017 at 22:10

    Standardmäßig habe ich immer entsprechende selbstgefertigte Formulare bei mir, die ich allerdings bisher noch nie gebraucht habe. Wahrscheinlich übersteigt der Inhalt einen einzelnen Kommentar, er wird dann wahrscheinlich verteilt. Auch geht die Formatierung verloren. Verwendung auf eigene Gefahr. 😉
    ——————————————–
    Widerspruch gegen Verwarnungsgeld wegen Nichtbenutzung des oben angegebenen Radwegs

    Hiermit widerspreche ich einem Verwarnungsgeld wegen Nichtbenutzung des oben auf Seite 1 angegebenen Radwegs, da der Radweg
    [ ] nicht zumutbar ist wegen
    [ ] starken Schäden
    [ ] starker Verschmutzung mit damit erhöhter Sturzgefahr
    [ ] er nicht von Schnee geräumt wurde
    [ ] Sonstiges: __________________________________________________________
    [ ] seine Benutzung meine Sicherheit reduziert,
    [ ] wegen mangelnden Sichtbeziehungen zu querenden Kfz
    [ ] Fußgänger nicht erkannt werden können
    [ ] Blendung durch entgegenkommende Kfz
    [ ] linksseitige Benutzung innerorts angeordnet wurde ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen
    [ ] Sonstiges: __________________________________________________________
    [ ] keine Benutzungspflicht besteht,
    [ ] da kein Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden ist
    [ ] der Radweg mehr als ca. 5 m von der Straße entfernt ist und damit nicht straßenbegleitend ist
    [ ] da nach § 39(2) StVO die Fahrbahn zum Radweg erklärt wurde.
    [ ] eine Benutzungspflicht nicht als solche klar erkennbar ist
    [ ] Ich wünsche eine gerichtliche Klärung des Falles.

    Aus der VwV-StVO:
    Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen den Zustand der Sonderwege zu überwachen.
    Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 54.
    Zu § 2 StVO Absatz 4 Satz 2 Nummer IV Rn. 29

    Auf diese Verpflichtung der Polizei habe ich hingewiesen.

    Ort, Datum ___________________________
    Unterschrift: ______________________
    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
    (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

    (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
    § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
    (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
    (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

    4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
    5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
    6. der gegen die guten Sitten verstößt.
    (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
    1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;

    (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

    Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht des oben angegebenen Radwegs.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit beantrage ich die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht, hilfsweise die ermessensfehlerfreie Neuverschilderung des oben auf Seite 1 angegebenen Radweges. Begründungsdetails siehe oben.

    Ort, Datum _______________________________

    Unterschrift: _______________________________

    Anschrift

    Name in Druckbuchstaben: ________________________________

    Straße und Hausnummer: _____________________________

    PLZ und Ort: ________________________________

    Telefonnummern:

    privat: _________________________

    dienstlich: _____________________

  • 5 Jeremy // Apr 6, 2017 at 08:55

    Sehr gut 😉

    Die Polizisten solltest Du aber noch folgendes Unterschreiben lassen ( in 3-facher Ausführung, 2 für Deine, 1 für Ihre Unterlagen):

    Auf die von meiner dienstlichen Weisung ausgehenden abstrakten und konkreten Gefahren wurde ich aufgeklärt. Daher verpflichte ich mich dem Weisungsempfänger gegenüber, für die aus meiner Weisung resultierenden Schäden materieller und immaterieller Art zu haften. Sollte sich die Weisung nach rechtlicher Überprüfung als rechtswidrig herausstellen, verpflichte ich mich dazu, in Zukunft regelmäßig geeignete Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, um meine Kenntnisse des Verkehrsrechts auf ein dem Ansehen der Polizei förderliches und rechtlich angemessenes Niveau zu bringen.

  • 6 Chris // Apr 6, 2017 at 09:53

    … na toll, wo ist denn der Münsterland-Radler, wenn man ihn mal braucht? MÜNSTERLAND-RADLEEEEEER, kläre uns doch bitte auf, was Marco falsch gemacht hat!

  • 7 siggi // Apr 6, 2017 at 15:40

    @Karl Kreidbaum
    Nach welchen Kriterien legst Du denn fest wie weit der Radweg von der Strasse entfernt ist.

  • 8 Marco // Apr 6, 2017 at 17:49

    Der „Fahrradbeauftragte“ schrieb mir hierzu mal „5 Meter“. Und der müsste es ja *eigentlich* wissen 😉

  • 9 Frank Juston // Apr 6, 2017 at 18:38

    Schade das dieser Dialog wahrscheinlich einfach der Unkenntnis der Beamten entspringt. Nach zweimaligen Lesen kann ich dem auch eine gewisse Komik abgewinnen ?

  • 10 Matthias // Apr 6, 2017 at 18:48

    In der VwV steht im Zusammenhang mit der Vorfahrtsregelung für Radwege

    „Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. …“

  • 11 siggi // Apr 6, 2017 at 20:07

    Diese 5m stehen in der Verwaltungsvorschrift zur StVO.
    Dort steht, dass ein Radweg nicht mehr neben der Fahrbahn verläuft wenn der Radweg mehr als 5m von der Strasse entfernt ist.
    Ich hab keine Ahnung was uns die Verwaltungsvorschrift damit sagen will.
    Denn, dass ein Radweg nicht neben einer Fahrbahn einer Strasse verlaufen kann zu der der Radweg garnicht gehört ist ja wohl klar.
    Warum das est ab 5m sein soll ist mir allerdings schleierhaft. Denn ein Radweg der neben der Strasse verläuft gehört nicht zu dieser. Egal ob er 5m, 5cm oder 50m daneben verläuft. Daneben ist daneben.
    Im Umkehrschluss bedeutet das allerings, dass ein Radweg immer neben der Fahrbahn verläuft wenn Radweg und Fahrbahn in der gleichen Strasse verlaufen.
    Was, meiner Meinung nach, die StVO auch genau so hergibt.

  • 12 Karl Kreidbaum // Apr 6, 2017 at 23:02

    @siggi
    Die anderen habe mir nicht mehr viel übrig gelassen. 🙂

    In der Verwaltungsvorschrift heißt es zu § 9 Absatz 2: „Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird.
    Zu Absatz 3: „Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist.“
    Hier findest Du ebenfalls die 5 m:
    http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html#strassenbegleitend

    Mit dem Abstand gilt dann aber auch die Fragestellung, wann welche Ampel oder welches Schild für den Radweg gilt und ob es überhaupt gilt wenn der Radweg zu weit weg ist.

    Zu den Gesetzen möchte ich allgemein anmerken, dass der Gesetzgeber doch noch etwas rückständig ist. In der StVO heißt es zu § 9 Abbiegen, Wenden … „(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ Nur: Ein Fahrrad hat keine Fahrtrichtungszeiger (Blinker) und darf diese auch nicht haben.
    Thema Fahrradklingel: Vorschrift ist eine helltönende Glocke, nichts lautes also, was in einem Lkw gehört wird, wenn er dank toten Winkel über den Radweg abbiegt, auf dem Du gerade fährst. Jedem Kfz billigt man eine Krachmaschine zu, um auf Gefahren aufmerksam zu machen, Radfahrer müssen mit einer helltönenden Glocke zufrieden sein. Der Grund für diese Vorschrift ist – soweit ich mich erinnere – die Vermeidung von Lärmbelästigung.

  • 13 Matthias // Apr 7, 2017 at 05:57

    @siggi:
    Achtung. jetzt kommt Behörden- und Juristensprech: Zur Straße gehören unter anderem die Fahrbahn, Grünatreifen, Parkstreifen, Beschilderungen, ja sogar der Luftraum darüber. Ein Radweg gehört also zunächst einmal zur Straße. Er ist ein Bestandteil. Er darf zum Beispiel durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt sein.  Nur eben nicht mehr als 5m.

    Was wir umgangssprachlich als Straße bezeichnen, ist im Behördensprech die Fahrbahn.

  • 14 Jeremy // Apr 7, 2017 at 10:50

    @Matthias

    Das Original aus den VwV macht doch keinen Sinn:

    „Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. …“

    Ich habe mal die Worte „Fahrbahn“ und „Straße“ ausgetauscht, dann wird das deutlich:

    „Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Straße, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Fahrbahn abgesetzt ist. …“

  • 15 Matthias // Apr 7, 2017 at 15:26

    @Jeremy: Ich bin kein Spezialist in Behördensprech. Für mich ist nur entscheidend, was gemeint ist und wie die gängige Rechtsprechung ist.

    Und hier gilt: Wenn ein Radweg mit blauem Lolly weiter als 5 Meter von der Fahrbahn entfernt ist, darf ich die Fahrbahn benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht hier nicht. Der blaue Lolly zeigt hier nur an, welche Verkehrsteilnehmer diesen Weg nutzen dürfen.

    Das ist das Schöne an Behördensprech. Es ist so herzerfrischend unverständlich ?

  • 16 siggi // Apr 7, 2017 at 15:51

    @Mathias
    Wenn Behörden Strasse und Fahrbahn in einem Satz verwenden gehe ich mal aus, dass sie den Unterschied kennen.
    Allerdings kann mir, als Verkehrsteinehmer, eine Verwaltungsvorschrift eigentlich egal sein. Meine Grundlage ist die StVO. Danach zeigt mir ein Vorfahrtschild an welche Vorfahrtregelung für die Strasse gilt in der ich mich befinde. Da macht es keinen Unterschied ob ich mich auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn befinde.
    Über die Strassen- oder Fahrbahnzugehörigkeit sagen solche Schilder nichts aus.
    Ist der Rweg in der Strasse dann ist er es. Daran können solche Schilder nichts ändern.
    Die Beziehung zur Fahrbahn nebenan wird nicht durch Vorfahrt geregelt. Da gelten Vorrangregeln.

  • 17 Karl Kreidbaum // Apr 7, 2017 at 22:00

    Bei straßenbegleitenden Radwegen gibt es noch (mindestens) zwei Fälle, die man im Sinn behalten sollte. Der eine ist der Fall Vorfahrt: Auf der Fahrbahn haben die Fahrzeuge Vorfahrt, auf dem Radweg nicht. Wenn die Fahrzeuge auf der Fahrbahn Vorfahrt haben, dann handelt es sich um eine Vorfahrtstraße. Wer auf einer Vorfahrtstraße fährt, hat Vorfahrt. Wenn man auf dem Radweg neben einer Vorfahrtstraße keine Vorfahrt hat, dann gehört der Radweg nicht zur Vorfahrtstraße, ist also nicht straßenbegleitend.
    Der andere Fall ist der, dass Fahrbahn und Radweg eine Weile parallel laufen, der Radweg dann aber nach rechts abbiegt während die Fahrbahn weiter geradeaus führt. Um in der Richtung der Fahrbahn zu fahren, muss man als Radfahrer auf dem Radweg dann regelrecht nach links abbiegen.Ist die Abbiegestelle, an der man als Radfahrer abbiegen muss um geradeaus zu fahren, mehr als 5 m von der Fahrbahn entfernt, dann hat sich der Radweg von der Straße entfernt, er führt woanders hin, und ist dann nicht mehr straßenbegleitend.
    Hier bei der Mathias-Brüggen-Straße sieht man so ein Konstrukt:
    https://www.google.de/maps/place/Mathias-Br%C3%BCggen-Stra%C3%9Fe,+K%C3%B6ln/@50.9773441,6.8904793,166m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x47bf3aa7e9964f35:0x606212ebf5efbce5!8m2!3d50.9761981!4d6.8909647

    Andere Frage: Wenn ein Polizist einen auffordert, einen nicht benutzungspflichtigen Radweg zu benutzen, ist das dann nicht Nötigung, also eine Straftat?

  • 18 siggi // Apr 7, 2017 at 23:20

    @Karl Kreibbaum
    Wie wird dir auf dem Radweg, oder auf der Fahrbahn diese unterschiedliche Vorfahrtregelung zwischen Radweg und Fahrbahn angezeigt? Gibt es dafür ein Schild? Ich kenne Keines.
    Ich weiss nur, dass mir ein Vorfahrtschild die Vorfahrtregelung für die Strasse anzeigt in der ich mich befinde. Komme ich an so ein Schild habe ich alle Infos die ich brauche und weiss wie ich mich gegenüber der Querstrasse zu verhalten habe.
    Die Beziehung zur Fahrbahn nebenan regelt so ein Schild garnicht. Auch nicht die Zugehörigkeit zur Strasse.
    Die Leute, die diesen Unsinn von der unterschiedlichen Vorfahrtregelung verbreiten sollten dann wenigstens konsequent sein.
    Den nach deren Theorie hätten wir in fast allen Fällen eine unterschiedliche Vorfahrtregelung wenn eine Strasse einen Radweg hat.
    Z.B. hier.
    Nach deiner Theorie hätten wir hier zwei Strassen
    Radweg ist Hauptstrasse.
    Fahrbahn hat kein Schild, also gilt für die Rechts vor Links.
    http://www.siggis-seiten.de/Koeln.jpg

  • 19 siggi // Apr 7, 2017 at 23:27

    Weiter geht es.
    Eine weitere Frage der diese Theorie mit den zwei Strassen absurd werden ist.
    Was ist mit den übrigen Schildern? Wer erbt diese wenn es plötzlich zwei Strassen werden?
    Radweg und Fahrbhan haben unterschiedliche Vorfahrtschilder also sind es zwei Strassen.
    Jetzt steht aber rechts am Radweg ein Tempo 30 Schild. Das würde dann ja logischerweise nur noch für den Radweg gelten und nicht mehr für die Fahrbahn. Sind ja jetzt zwei Strassen.
    Das Gleiche gilt für Einbahnstrassenschilder und und und.
    Daher – alles Blödsinn was da in den letzten Jahren alles behauptet wurde. Wird mal Zeit damit aufzuräumen.

  • 20 Matthias // Apr 8, 2017 at 13:47

    @siggi: Genau, Behörden kennen den Unterschied zwischen Fahrbahn und Straße. Wer nachlesen will, kann dies bei Wikipedia. Das ist die Quelle zu meinem Äußerungen.

    Die VwV kann dir natürlich egal sein. Sie regelt so Kleinigkeiten wie Mindestanforderungen an Radwege (Breite, Beschaffenheit, …). Dinge,  die hier immer wieder thematisiert werden. Wenn dir diese Kleinigkeiten egal sind,  warum verbringst Du dann Deine Zeit und Energie hier? 

    Sie regelt aber zum Beispiel auch die Vorfahrt auf Radwegen.

    „Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.“

    Ach ja, hier tauchen wieder diese 5 Meter auf. Und hier wird auch die Vorfahrt auf fahrbahnbegleitenden Radwegen geregelt.

    Dass sich Amtsschimmel und Amtsstuten   teilweise einen feuchten Dreck um die VwV  scheren (wie offensichtlich in deinem Beispiel), steht auf einem ganz anderen Blatt.

  • 21 siggi // Apr 8, 2017 at 21:52

    @Mathias
    Wenn am Radweg ein verkleinertes Z.205 steht ändert das nichts an der Bedeutung dieses Zeichens.
    Es zeigt mir an welche Vorfahrtregelung in der Strasse gilt in der ich mich befinde. In dem Fall ist die Querstrasse die Vorfahrtstrasse – nix weiter.
    Auch in diesem Fall sagt dieses Zeichen nichts über die Beziehung zur Beziehung zur Fahrbahn nebenan aus.
    Auch sagt es mir nicht, dass ich plötzlich nicht mehr zur der Strasse gehöre in der ich die ganze Zeit fahre.
    Wie gross oder klein das Z.205 ist sagt auch nichts darüber aus für welche Fahrzeugart es gilt Es gilt für alle die sich im Geltungsbereich befinden.
    Meine Grundlage ist die StVO – die muss ich als Verkehrsteinehmer kennen.
    Wenn Verwaltungen irgendwelche Vorschriften einführen und dadurch von Verkehrsteilnehmern Verhaltensweisen verlangen die man nirgendwo in der StVO herauslesen kann, dann stimmt etwas nicht.

  • 22 Karl Kreidbaum // Apr 8, 2017 at 22:21

    @siggi: Es gibt noch eine weitere Vorfahrtsregel. § 10 der StVO lautet: „Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigtenBereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;“ Praktisch bedeutet das, wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fährt, muss Vorfahrt gewähren. Etliche Gerichte sehen das so, dass auch ein Radweg zu den „anderen Straßenteilen“gehört. Ich berufe mich hierbei auf das Buch von Kettler, Recht für Radfahrer, Seite 57. Auf Seite 27 nennt Kettler ein Urteil, bei dem ein Radweg an einer Einmündung einer Straße nur wenige Meter verschwenkt war und erst an dieser Stelle der Bordstein abgeflacht war. Nach Auffassung des Gerichts teilte der Radweg nicht das rechtliche Schicksal der Straße und war damit nicht straßenbegleitend.
    Zu Deinem Beispiel mit dem Tempo-30-Schild möchte ich noch auf einen meiner Lieblinge der StVO verweisen: § 39(2) lautet: „Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.“ Stell Dir jetzt die übliche Anordnung vor: Fahrbahn – Zwischenraum – Radweg. Schilder werden gern in die Zwischenräume gestellt, aber nicht immer. Du stellst dein Tempo-30-Schild rechts neben den Radweg. Es steht für alle Beteiligten rechts, gilt also für alle Spurten. Du stellst das Schild jetzt in den Zwischenraum. Es steht rechts von der Fahrbahn, aber links vom Radweg. Auf der Fahrbahn ist dann Tempo 30, nicht aber auf dem Radweg. Du möchtest aus der Fahrbahn eine Fahrradstraße machen und ersetzt das Tempo-30-Schild durch das Schild Fahrradstraße. Rechts von der Fahrbahn steht dann das Schild Fahrradstraße, aber links neben dem „Radweg“. Fahrradstraße bedeutet aber Beschränkung der Geschwindigkeit auf Tempo 30. Du willst den Radfahrern erlauben, auf der Fahrbahn schneller als 30 zu fahren. Also ersetzt Du das Schild Fahrradstraße durch Zeichen 237 Radweg. Die Anordnung ist also jetzt: Fahrbahn – Zeichen 237 Radweg – baulich angelegtes Objekt, welches als Radweg gedacht ist, auch als „Radweg“ bezeichnet. Also: Rechts neben der Fahrbahn ist Zeichen 237, aber links neben dem „Radweg“. Jetzt darf man auf der Fahrbahn, die als Radweg deklariert worden ist, auch schneller als 30km/h fahren. Nach § 2(4) bedeutet aber Zeichen 237 eine Benutzungspflicht. Damit musst Du als Radfahrer die Fahrbahn benutzen, die ja zum Radweg erklärt worden ist. Bemerkung hierzu: In Köln gibt es mehrere Stellen, wo Zeichen 237 rechts neben der Fahrbahn, aber links neben dem Radweg angebracht worden ist. Ich sehe auch keine Schwächen in meiner Argumentation, hatte aber auch noch nie Gelegenheit, das einmal mit Polizisten zu diskutieren. Auch kenne ich keinen Fall von Rechtsliteratur, der sich mit diesem Problem auseinandersetzt.

  • 23 Matthias // Apr 9, 2017 at 21:43

    @siggi : Wenn du die VwV genau liest, wird folgendes Szenario beschrieben: Vorfahrtstraße, parallel dazu ein Radweg, fehlende Furt weil kleines Schild „Vorfahrt achten“.

    Die Konstellation ist eindeutig: KFZ auf der Fahrbahn haben Vorfahrt vor dem querenden Verkehr und auch vor dem Radverkehr. Das kleine Schild gilt nur für die Radler.

    Ich kenne Kreisverkehre, die genau so geregelt sind.

    Die VwV wird übrigens nicht von irgendwelchen Verwaltungen ins Leben gerufen. Das ist auch gut so, sonst hätten wir einen Flickenteppich an verschiedenen Regelungen. Vielmehr bedarf es der Zustimmung durch den Bundesrat. Unterschrieben wird sie dann unter anderem durch den Bundesminister für Verkehr.

    In sachlichen Diskussionen ist Sachkenntnis von Vorteil.

  • 24 Ralf // Apr 10, 2017 at 10:11

    @Matthias:
    Zu deinem Beispiel mit den markierten Furten:
    Ja, Behörden dürfen laut VwV nur Furten bei Vorfahrt markieren, nicht bei rechts vor links. Tun sie dies dennoch, gilt trotzdem rechts vor links! Der Verkehrsteilnehmer darf nicht aus der markierten Furt auf eine Vorfahrt schliessen.

    @Siggi:
    Kennst du die Zoobrücke gut? Laut Widmung _eine_ Straße für alle, keine Kraftfahrstraße, auch nicht mehrere Straßen. Die Stadt hängt das Schild Kraftfahrstraße hin. Damit darf kein Radfahrer mehr die Zoobrücke nutzen. Trotz Blauschild. Esseidenn man sagt, das Schild sei nichtig, weil offensichtlich falsch. Da der Radweg aber nur ein Stück über die Brücke geht, dürfte man bei Nichtigkeit den Rest vom Kreuz Ost bis zur inneren Kanalstraße auf der Fahrbahn fahren. Have fun 😉

    @Karl Kreidbaum
    Wenn ein Polizist einen auffordert auf dem Radweg zu fahren, ist das imho keine Nötigung. Einmal fehlt es an der Drohung mit dem empfindlichen Übel, selbst ein Strafzettel, gegen den man vorgehen kann, wäre kein solches. Andererseits scheitert es womöglich an dem rechtswidrig. Ein Polizist darf in bestimmten Fällen die Weisung erteilen, dass du auf dem Radweg fahren musst, selbst wenn dieser nicht benutzungspflichtig ist. Insbesondere dann, wenn es „neue“ Gefahren gibt, die die Straßenverkehrsbehörde nicht berücksichtigen könnte. Z.B. eine Ölspur auf der Fahrbahn nach einem Unfall.

    Deswegen Polizisten immer nach der Aufforderung fragen, ob das ihre Interpretation der StVO ist oder ob es eine Weisung sein soll. Ggf. bei der Weisung darauf hinweisen, dass die für einen wichtig ist, weil man regelmässig dort lang fährt und somit die Weisung schriftlich haben will. Bei den letzten Malen haben die Polizisten zu mir gesagt, es sei keine Weisung. Ich habe sie dann offen dazu aufgefordert mich entweder vernünftig anzuhalten und mir ein Knöllchen zu geben oder den Smalltalk sein zu lassen. Es gab jeweils kein Knöllchen.

  • 25 Timovic // Apr 10, 2017 at 10:58

    @Matthias: Was in VwV steht ist für den VT unerheblich, für den gilt immer die StVO. Und dort gibt es keine kleinen und großen Verkehrszeichen und eine Straße hat exakt eine Vorfahrtsregelung für alle Straßenteile. Der Versuch der Straßenverkehrsbehörden, durch kleine Schilder, die sich angeblich nur an Radfahrer wenden, die Vorfahrtsregelungen nach Fahrzeugarten zu regeln, ist in meinen Augen unzulässig.

  • 26 Matthias // Apr 10, 2017 at 12:06

    @Ralf: Da hast Du natürlich recht. Am besten verlässt man sich als Radler nie auf die Vorfahrt. Im Zweifel zieht der Schwächere immer den Kürzeren.

    Es bleibt ärgerlich, dass sich Behörden willkürlich über geltendes Recht hinwegsetzen.

    @Timovic: Nochmal, es sind nicht die Behörden, die sich die kleinen Schilder ausgedacht haben, sondern der Gesetzgeber, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr und andere. Dieselben Akteure also, die sich für die StVO verantwortlich zeichnen.

  • 27 siggi // Apr 10, 2017 at 15:29

    @Mathias
    Nicht die kleinen Vorfahrtschilder sind unzulässig sondern die Sonderregelungen die es bei diesen Schilder angeblich gibt.
    Von diesen Sonderregelungen steht nichts in der StVO und ein Verkehrsminister kann keine Regelungen anordnen die der StVO widersprechen.

    @Ralf
    So gut kennen ich die Zoobrücke nicht.
    Aber wenn dort kein Schild steht welches mir das Radfahren verbietet und mir der Weg sinnvoll erscheint, dann fahre ich dort.
    Über die Mülheimer Brücke und durch den Rheinufertunnel bin ich auch immer gefahren.

  • 28 Matthias // Apr 10, 2017 at 21:44

    @siggi: Du hast recht. Der Verkehrsminister kann keine Regelungen beschließen, die der  StVO entgegenstehen.

    Da er das nicht kann, tut er es auch nicht. Was nur bedeuten kann, dass die VwV der StVO nicht widerspricht.

    Ein Indiz hierfür ist, dass Unmengen an Juristen an diesen Werken beteiligt sind. Und irgendeinem wären Ungereimtheiten bestimmt aufgefallen.

    Aber wahrscheinlich irre ich mich dann doch und in Berlin sitzen lauter juristische Laien und die einzige anerkannte Koryphäe residiert in Köln ?

  • 29 siggi // Apr 11, 2017 at 15:58

    @Mathias
    Ungereimtheiten in der Verwaltungsvorschrift widersprechen der StVO? Zeig mir mal eine.

  • 30 Ralf // Apr 11, 2017 at 16:14

    @Matthias:
    Kennst du „Das Hohe Haus: Ein Jahr im Parlament“?

    Es ist generell viel viel einfacher etwas zu kritisieren (z.B. einen Fehler in der StVO zu finden) als eine komplette StVO fehlerfrei zu schreiben. Ersteres traue ich siggi zu, letzteres nicht.

    Und verwässere bitte meine Aussage nicht!
    Durch die Furtmarkierung bekommt man keine Vorfahrt, auch wenn sie laut VwV nur bei Vorfahrt markiert werden darf. Deine Antwort „Am besten verlässt man sich als Radler nie auf die Vorfahrt. Im Zweifel zieht der Schwächere immer den Kürzeren.“ ist zwar richtig, hat mit dieser Aussage überhaupt nichts zu tun!

  • 31 Matthias // Apr 11, 2017 at 19:49

    @siggi: Ich habe nie behauptet, dass es Ungereimtheiten zwischen StVO und VwV gibt. Ganz im Gegenteil.

    @Ralf: Wenn Gesetze Fehler enthalten, folgt irgendwann eine Novelle. Spätestens wenn jemand erfolgreich geklagt hat.

    Mir liegt es fern, Deine Aussagen zu verwässern. Mein Beispiel lautete Radweg parallel zur Fahrbahn im Zuge einer Vorfahrtstraße. Hier müssen Furten gekennzeichnet werden und der Radverkehr hat Vorfahrt, weil für ihn auch das Schild 306 gilt. Das Szenario „rechts vor links kombiniert mit Furt“ hast Du eingeführt.

    Und selbst wenn ich Vorfahrt habe, beharre ich nicht auf ihr. Weil meine Knautschzone meine Speichen sind und mein Airbag meine Lunge ist.

    Wenn ich so eine Konstellation (rechts vor links plus Furt)sehe, halte ich an, fotografiere sie und schreibe an die zuständige Behörde, verweise auf die VwV und bitte um Auskunft, wie denn jetzt hier die Vorfahrt geregelt ist. Mit dem Hinweis, dass auf der Fahrbahn der Sachverhalt klar ist und ich deshalb in Zukunft hier die Fahrbahn nutzen werde.

  • 32 siggi // Apr 12, 2017 at 15:24

    Matthias // Apr 11, 2017 at 19:49

    Radweg parallel zur Fahrbahn im Zuge einer Vorfahrtstraße. Hier müssen Furten gekennzeichnet werden und der Radverkehr hat Vorfahrt, weil für ihn auch das Schild 306 gilt.

    Wenn das Schild nur neben der Fahrbahn steht gilt für den Radweg rechts vor links.
    Zumindest für die Leute die an das Märchen, unterschiedliche Vorfahrtregelung in einer Strasse, glauben.

  • 33 Samuel // Mai 31, 2017 at 11:34

    Ich bin gestern übrigens besagte Strecke abgefahren. Auffällig ist, dass auf dem Abschnitt ohne begleitenden Radweg jetzt vor jeder Ampel Fahrradschleußen markiert sind. Damit dürfte die Rennleitung in große Erklärungsnot kommen, warum das Fahren auf diesem Straßenabschnitt denn illegal sein sollte. 🙂

    Ferner ist auf einigen folgenden Abschnitten dezidiert die Benutzungspflicht aufgehoben worden und die Stadt hat diese mobilen kreativ gestalteten Schilder („Verbot eines Radwegs oder so“) mit endlos langem Erklärtext, den kein Kraftfahrer lesen wird, aufgestellt.

    Über den Sinn der Fahrradschleußen kann man natürlich vortrefflich streiten. Da es ja auch keine Radverkehrsführung auf Fahrbahnniveau gibt, sehe ich nicht so recht, welchen verkehrsrechtlichen Zweck sie erfüllen sollen. Klar, gemäß §5 (8) StVO darf man als Radfahrer an wartenden PkW vorbei nach vorn fahren. Allerdings ist es wegen der zwei Spuren da ziemlich eng, so dass das verantwortlich kaum möglich ist. Außerdem: rechts an allen Autos vorbei vor fahren und dann im Schleußenbereich ganz nach links rüber fahren um sich da zum Linksabbiegen einzuordnen, halte ich für ziemlich gewagt (insbesondere wenn die Ampel jederzeit auf „Grün“ springen kann). Wahrscheinlich wird dies aus diesem Grund auch von faktisch keinen Radfahrern so praktiziert.

  • 34 Marco // Mai 31, 2017 at 12:11

    Du hast es erfasst, Samuel 😉

  • 35 Karl Kreidbaum // Jun 17, 2017 at 22:13

    Hinter dem Ganzen sehe ich das Problem der Komplexität. Die vielen Sonderregelungen für Radfahrer und die fehlerhafte Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltung führen zu einem Wirrwarr, das nicht einmal mehr die Polizei beherrschen kann.

  • 36 Robert // Feb 20, 2018 at 14:28

    Gestern, Hohenstaufenring, Höhe U-Bahnrampe, Fahrtrichtung Süden, fiel mir ein Radler quasi vor die Füße, wahrscheinlich mit Knochenruch im Bereich Arm / Schulter.

    Der arme Kerl war auf dem handtuchbreiten Radweg in richtiger Richtung unterwegs und eine Fußgängerin trat leicht über, höchstens 30 cm. Das genügte auf dem schmalen Weg zur Kollision.

    Derartige „Radwege“ durfte es m.E nicht geben.

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